Bei dem Sharehoster Rapidshare soll sich die Downloadgeschwindigkeit erheblich verlangsamt haben. Davon sind allerdings nicht alle Nutzer betroffen.
Laut mehrerer Medienberichte soll Rapidshare die normale Geschwindigkeit für den Download von Dateien nur für zahlende Kunden beibehalten haben. Demgegenüber sollen Gratis-Nutzer mit einer Downloadgeschwindigkeit von 30 kb/S vorlieb nehmen müssen-und sich darüber sehr geärgert haben. Die betroffenen Nutzer gehen davon aus, dass Rapidshare absichtlich zu dieser Maßnahme gegriffen habe, um sie zu dem Abschluss von einem Premium-Account zu bewegen. Rapidshare rechtfertigt dies damit, dass aufgrund von „externen Ereignissen“ die Gefahr des Missbrauchs erheblich angestiegen sei.
Gemeint damit ist wahrscheinlich, dass seit der Schließung von dem Raubkopier-Portal Megaupload die Nutzer über Rapidshare in stärkerem Ausmaß illegal urheberrechtlich geschützte Dateien austauschen. Aus diesem Grunde verlangt die Musikindustrie, dass Sharehoster wie Rapidshare stärker für das Verhalten ihrer Nutzer zur Verantwortung gezogen werden sollen, wenn sie nicht zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen Filtersysteme einsetzen. In Deutschland ist die rechtliche Situation für die betroffenen Dienste bislang sehr umstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verweist in seinem Urteil vom 21.12.2010 (Az. I-20 U 59/10) zu Recht darauf, dass diese Forderung zu weit geht. Denn der Einbau von Filtern ist für den Dienst mit einem großen Aufwand verbunden. Darüber hinaus ist es sehr zweifelhaft, ob diese Maßnahme wirklich hilft. Diese Sichtweise wird neuerdings durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.02.2012 (Az. C-360/10) gestärkt, wonach Hosting-Provider nicht mehr zu dem Einsatz von automatischen Filtersytemen verpflichtet werden können.