Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Tipps vom Anwalt

„Rückwirkende“ Abmahnung

Dem Begriff „Abmahnung“ begegnet man auf unterschiedlichen Gebieten des Rechts immer wieder. Je nach Fachbereich kann eine Abmahnung jedoch eine ganz andere Bedeutung haben.

So auch die Frage danach, ob Abmahnungen rückwirkend möglich sind. Hier ein Überblick über mögliche rückwirkende Wirksamkeiten von Abmahnungen.

In aller Kürze

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da es stark darauf ankommt, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt. Im Urheberrecht gilt beispielsweise eine Verjährungsfrist von mehreren Jahren; im Arbeitsrecht müssen Abmahnungen immer „zeitnah“ erfolgen. Rückwirksamkeit ist damit in der Regel eher ausgeschlossen.
Hat man sich als Arbeitnehmer fehlverhalten, kann je nach Art des Fehlverhaltens eine Abmahnung erfolgen. Diese muss jedoch „zeitnah“ zum entsprechenden Vorfall erfolgen. Der Arbeitgeber kann in der Regel nicht zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt doch mit Abmahnung drohen.
Gemäß § 102 UrhG i.V. mit §§ 195, 199 BGB verjähren alle urheberrechtlichen Ansprüche drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gerade im Urheberrecht ist daher die „rückwirkende“ Abmahnung unter Einhaltung dieser Frist möglich.

Wir sind bekannt aus


Ist eine rückwirkende Abmahnung möglich?

Wird von einer „rückwirkenden“ Abmahnung gesprochen, kommt es meist auf den Zeitpunkt der Abmahnung an.

Im Arbeitsrecht ist es beispielsweise nicht möglich, eine Abmahnung für ein zeitlich lange zurückliegendes Fehlverhalten auszustellen, da hier gilt, dass eine Abmahnung zeitnah zur Feststellung des Fehlverhaltens zu erfolgen hat.

Im Urheberrecht hingegen, kann es tatsächlich dazu kommen, dass ein Fehlverhalten aus der Vergangenheit abgemahnt wird. Urheberrechtliche Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, egal ob Anspruch auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassen können auch rückwirkend zum Tragen kommen.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Urheber eines Werkes erst zu einem Zeitpunkt einen Verstoß gegen sein Urheberrecht feststellt, wenn der Verstoß aktuell nicht mehr begangen wird. Dann wenn zum Beispiel eine Veröffentlichung nicht mehr öffentlich zugänglich ist, eine Anzeige im Internet gelöscht wurde oder eine Veranstaltung bereits durchgeführt wurde. Auch dann kann eine Abmahnung „rückwirkend“ erfolgen, da sich die Aufforderung zur Unterlassung nicht nur auf bereits getätigtes Fehlverhalten bezieht, sondern auch auf eventuelle Wiederholungsfälle in der Zukunft.

Abmahnungen – alles auf einen Blick

Wählen Sie daher Rechtsgebiet der Abmahnung, für die Sie mehr Informationen erhalten wollen.

Arbeitsrecht

Arbeitgeber, die unzufrieden sind, sprechen manchmal Abmahnungen aus.

oder

Wettbewerbsrecht

Abmahnungen von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, etc..

oder

Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnungen beziehen sich auf die Nutzung eingetragener Marken.

oder

Domainrecht

Abmahnungen über die Nutzung bzw. Registrierung einer Domain.

oder

Designrecht

Designkopien oder -Verletzungen werden im Designrecht behandelt.

oder

Sie finden das passende Rechtsgebiet nicht und wollen mehr über rückwirkende Abmahnungen wissen? Rufen Sie einfach bei uns an: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Was ist eine Abmahnung?

Als Abmahnung bezeichnet man eine formale Aufforderung zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens. Diese Aufforderung kann in ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten zum Tragen kommen.

Außerdem unterliegt sie häufig spezifischen Rahmenbedingungen – also unterschiedlichen Verjährungsfristen oder anderen formellen Kriterien. Um diese genauer zu beleuchten, sollte man sich stets den Begriff „Abmahnung“ im jeweiligen juristischen Kontext anschauen.

Erklärung im Video

Wann wird eine Abmahnung ausgesprochen?

Unabhängig vom jeweils geltenden Rechtsgebiet, wird eine (eventuell auch rückwirkende) Abmahnung in der Regel dann ausgesprochen, wenn das zu Grunde liegende Fehlverhalten desjenigen, der ermahnt werden soll, festgestellt wird. Nur dann ist es ja auch möglich, den „Übeltäter“ zum Unterlassen aufzufordern.

Gerade in zwischenmenschlich sensiblen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht, in dem es gerade auf eine vertrauensvolle Basis der Beteiligten ankommt, sollte ein entsprechendes Fehlverhalten schnell angesprochen werden, damit der Angestellte überhaupt die Möglichkeit hat, sein Verhalten entsprechend anzupassen. Daher gilt die Regel, dass Abmahnungen im Arbeitsrecht sehr „zeitnah“ zu erfolgen haben. Der Arbeitnehmer sollte nicht in der Schwebe darüber gelassen werden, welche Konsequenzen ihm drohen. Die Abmahnung soll eben nicht nur den Zweck der Ermahnung erfüllen, sondern auch dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Besserung geben.