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Tipps vom Anwalt

Abmahnung widersprechen?

Abmahnungen begegnet man in vielen verschiedenen Bereichen des Rechts immer wieder. Ihre Funktion ist dabei immer die gleiche: der Abgemahnte soll auf ein Fehlverhalten hingewiesen und zum zukünftigen Unterlassen aufgefordert werden.

Doch was, wenn der Abgemahnte der Meinung ist, dass die Abmahnung völlig zu Unrecht erfolgt ist und gar kein entsprechendes Fehlverhalten seinerseits vorliegt? Besteht dann die Möglichkeit, der Abmahnung zu widersprechen oder so gar anzufechten? Wir klären auf.

In aller Kürze

Das kommt ganz darauf an, aus welchem Grund die Abmahnung erfolgt ist. Orientieren Sie an unserer Rechtsgebietsübersicht zu Abmahnungen.
In der Regel gilt: ist die Abmahnung unberechtigt, kann man sich zur Wehr setzen. Wie und mit welchen Mittels hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet ab.
Zunächst gilt: Ruhe bewahren. Es sollte zunächst einmal überprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist und Bestand hat. Bevor Sie leichtfertig etwas unterzeichnen, sollten Sie sich immer erst beraten lassen, um späteren Schaden abzuwehren.

Form des Widerspruchs

Möchte man sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr setzen, kommt es ganz darauf an, in welchem Rechtsgebiet die Abmahnung erfolgt. Mögliche Gegenreaktionen fallen im arbeitsrechtlichen Kontext zum Beispiel anders aus, als auf dem Gebiet des Urheber- oder Wettbewerbsrechts.

Im Arbeitsrecht kann sich gegen eine unberechtigte Abmahnung mithilfe eines schriftlichen Widerspruchs gewehrt werden. Dieser muss – zusätzlich zur eigentlichen Abmahnung – in der Personalakte hinterlegt werden. Wichtig ist, dass alle Formalitäten eines offiziellen Widerspruchs gewahrt werden. Diese sind:

  • Ort und Datum des Widerspruch-Schreibens
  • Name des Mitarbeiters
  • Beschreibung des Sachverhalts aus Sicht des Abgemahnten
  • Benennung möglicher Zeugen oder anderer Beweismittel
  • Direkte Aufforderung zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
  • Direkte Aufforderung zur Mitteilung über das Verhalten des Arbeitgebers
  • eigenhändige Unterschrift

Im Urheber- und Wettbewerbsrecht erfolgt im Falle einer unberechtigten Abmahnung ebenfalls eine Gegendarstellung des Abgemahnten. Auch hier sollte eine genaue Beschreibung und Argumentation angeführt werden, warum die Rechtmäßigkeit der Abmahnung aus der Sicht des Abgemahnten verneint wird. Auch sollte aktiv dazu aufgefordert werden, die Abmahnung offiziell zurückzuziehen, bevor sich der Abmahner zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal auf das erstmalige Schreiben berufen kann.

Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung

Zum Widerspruch gegen eine erfolgte Abmahnung ist zwar zunächst einmal nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Oft reagieren Abmahner aber explizit ausschließlich auf offiziellen Schriftverkehr eines Rechtsanwalts. Der Grund: sie fühlen sich oftmals im Recht und stehen einer bilateralen Klärung aufgrund monetärer Interessen geschlossen entgegen.

Erfolgt die Gegendarstellung jedoch durch einen Anwalt, reagiert die Gegenseite erfahrungsgemäß eher im Sinne des Abgemahnten.

Zudem hilft ein Anwalt dabei, die Rechtswirkung der Abmahnung und ihrer Konsequenzen in den richtigen Kontext zu rücken und aus Ihrer Sicht zu bewerten. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt lassen sich beispielsweise Fragen erörtern wie: „Lohnt es sich für mich, gegen die Abmahnung vorzugehen?“, „Was wären die denkbar gravierendsten Folgen der Abmahnung?“ oder „Wie stehen meine Chancen bei einem Widerspruch?“.

Wichtig ist: häufig handelt es sich bei Abmahnung – insbesondere von größeren Verbänden oder Unternehmen um Massenabmahnungen. Die erhaltende Abmahnung muss jedoch spezifisch anhand ihres jeweiligen Einzelfalls geprüft werden. Eine solche Prüfung nehmen wir auch bereits im kostenlosen Erstgespräch vor. Kontaktieren Sie uns gerne.

Abmahnung erhalten – So sollten Sie vorgehen!

Ob und wie sich gegen eine erhaltene Abmahnung vorgehen lässt, hängt stark davon ab, auf welchem Rechtsgebiet die Abmahnung zum Tragen kommt. Erfahren Sie auf der jeweiligen Unterseite mehr über die Möglichkeiten des Widerspruchs oder der Anfechtung Ihrer erhaltenen Abmahnung.

Wählen Sie aus, welche Abmahnung Sie erhalten haben:

Arbeitsrecht

Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung, die Sie für unberechtigt halten, haben Sie die Möglichkeit, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu wetzen. Wie erfahren Sie hier:

Mehr zu Abmahnung im Arbeitsrecht

Urheberrecht

Ihnen wird ein Urheberrechtsverstoß im Rahmen einer Abmahnung vorgeworfen? Gerade im Fall von Massenabmahnungen lohnt ein Blick auf die Berechtigung. Mehr Infos:

Wettbewerbsrecht

Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht sollte nicht leichtfertig unterzeichnet werden. Prüfen Sie genau, ob die Vorwürfe überhaupt zutreffen. Im Zweifel lohnt sich ein Widerspruch. Mehr dazu:

Mehr zu Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Markenrecht

Jemand hat sie aufgrund einer Markenrechtsverletzung abgemahnt, Sie sind sich aber keines Fehlverhaltens bewusst. Können Sie dies anfechten? Hier die Antwort:

Mehr zu Abmahnung im Markenrecht

Domainrecht

Sie sollen im Rahmen einer Abmahnung auf die Nutzung einer bestimmten Domain verzichten? Lassen Sie prüfen, ob dies überhaupt gerechtfertigt ist. Zu Möglichkeiten des Widerspruchs oder der Anfechtung:

Mehr zu Abmahnung im Domainrecht

Designrecht

Ihnen wird vorgeworfen, das Design eines Dritten rechtswidrig kopiert zu haben? Hier ein Überblick über Ihre Handlungsmöglichkeiten:

Mehr zu Abmahnung im Designrecht

„Die Abmahnindustrie boomt. Die Abmahner sowie die beauftragten Kanzleien verdienen sich damit eine goldene Nase und finden immer wieder neue Einfallstore und Gründe, massenhaft Abmahnungen zu versenden. Doch ganz so einfach ist es zum Glück nicht. Daher sollten Sie keinesfalls vorschnell beigefügte Unterlassungserklärungen unterzeichnen oder geforderte Summen überweisen, da es erfahrungsgemäß zumeist juristische Möglichkeiten gibt, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich unbedingt zuvor rechtlich über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten beraten. Nutzen Sie hierzu gerne jederzeit (auch am Wochenende) unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung durch einen unserer Rechtsexperten.“

Prof. Christian Solmecke, LL.M. Rechtsanwalt | Gesellschafter | Honorarprofessor

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