Wenn sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage krankmeldet und stattdessen an einer „White Night Ibiza Party“ teilnimmt, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein, so das ArbG Siegburg.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschied über die fristlose Kündigung einer Pflegeassistentin, die seit 2017 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Nachdem sie trotz einer Krankmeldung auf einer Party war und davon Fotos aufgetaucht waren, kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Das ArbG Siegburg wies diese Klage nun ab, da die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2022, Az. 5 Ca 1200/22).

Die Angestellte war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei ihrem Arbeitgeber krank. In der Nacht von Samstag auf Sonntag fand eine White Night Ibiza Party im sog. Schaukelkeller in Hennef statt, auf der Fotos von der feiernden Pflegeassistentin entstanden. Diese fanden sich im WhatsApp-Status der Frau und auf der Homepage des Partyveranstalters. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aufgrund der Fotos

Das ArbG Siegburg entschied nun, dass diese Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Frau über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für das Gericht stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am bei ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sei damit erschüttert.

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Tendenz der Klägerin zur Unwahrheit

Ihre Erklärung, sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht nicht. Stattdessen ging es davon aus, dass sie die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt habe, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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