Die Behauptung, dass ein Vertrag geschlossen wurde und die darauffolgende Drohung mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist unzulässig, sofern überhaupt kein Vertrag abgeschlossen wurde. Was selbstverständlich klingt, musste nun jedoch erst das LG Limburg gerichtlich klären – und das nicht zum ersten Mal.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen einen Dienstleister vor, den er schon zuvor mehrfach vor Gericht gezogen hatte. Neben einem Zeitschriftenabonnement bot der Beklagte Kunden als „limitierte Sonderaktion“ Versicherungsmitgliedschaften an. Die Mahnungen zur Zahlung und Drohungen mit anwaltlichem Vorgehen wirken auf die Kunden zunächst rechtmäßig – doch haben sie keine Rechtsgrundlage. Das LG Limburg setzte dem nun ein Ende – erneut.

Die vermeintlichen Vertragsschlüsse der beklagten Flight Ambulance Services International Agency GmbH (F.A.S.I. GmbH) liefen meist folgendermaßen ab: Nach telefonischem Abschluss eines Zeitschriftenabonnements erhielt der Kunde einen weiteren Anruf von der sogenannten „Qualitätskontrolle“, die nach eigenen Angaben nur die Daten noch einmal durchgehen wollten. Diese unterbreitete allerdings vielmehr ein Angebot: Als „limitierte Sonderaktion“ erhalte der Kunde eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft für eine Auslandskranken- und Reiserückholversicherung. Habe er nach einer dreimonatigen Testmitgliedschaft noch Interesse, müsse er sich „einfach nur zurücklehnen“ und der Jahresbetrag von 89,- € würde eingezogen. Andernfalls könne er per „Zweizeiler“ kündigen.

Beendet wurde dieses „Angebot“ mit den Worten „Und sind Sie ja auch damit einverstanden, dass ich Ihnen alles so zukommen lasse, wie wir das auch besprochen haben, also per Post kommt?“ Wer hier mit „ja“ antwortete, erhielt eine Bestätigung der neuen Versicherung. Nach drei Monaten der Testphase wurde der Kunde dann zur Kasse gebeten, unter Androhung von zusätzlichen Kosten. Eine unlautere Geschäftshandlung, urteilte das Landgericht (LG) Limburg nun. (Urt. v. 17.03.2023, Az. 5 O 12/22)

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Kein Vertragsschluss über „Schutzpaket“

Der Fall steht und fällt mit der Frage, ob der Kunde eine Vertragserklärung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages abgegeben hat. Das Gericht führte jetzt dazu aus, dass nicht einmal die F.A.S.I. GmbH im Verfahren von einem Vertragsschluss spreche. Im Wortlaut der aufgezeichneten Gespräche – und vor dem Hintergrund des bisher gerichtsbekannten Verhaltens der F.A.S.I. GmbH – sah das LG Limburg „keinerlei Anhaltspunkt“ für eine rechtlich relevante Willenserklärung.

Selbst in einer Überweisung der 89,- € durch den Kunden sah das Gericht keine Vertragsannahme. Zwar könnten Willenserklärungen nicht nur explizit verbal, sondern auch durch schlüssiges Handeln abgegeben werden. Allerdings müsse der Wille des Erklärenden dabei unmissverständlich deutlich sein. Da dem Kunden allerdings durch das Verhalten der F.A.S.I. schon suggeriert werde, per Vertrag verpflichtet zu sein, könne man in die Überweisung keine Vertragsannahme hineinlesen.

Mahnung macht unwahre Angabe

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet jedoch unter anderem irreführende Geschäftshandlungen, die den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 UWG).

Soweit die Mahnung also einen wirksamen Geschäftsabschluss voraussetze, der in Wahrheit gar nicht stattgefunden habe, werde der Verbraucher mit einer unwahren Angabe in die Irre geführt. Die Überweisung des Jahresbetrages sei dann eine Handlung, die Betroffene nicht vorgenommen hätten, wäre ihnen die Verpflichtung nicht suggeriert worden.

Damit entstehe ein Unterlassungsanspruch. Die F.A.S.I. GmbH hat es nun insgesamt zu unterlassen, derartige Mahnschreiben an Verbraucher zu versenden, die keine vertragskonstitutive Erklärung abgegeben haben. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Sie trägt außerdem die Kosten des Streits und der Auslagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ein kleiner Sieg für den Verbraucherschutz.

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