In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto „Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?“ die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 1. Teil geht es um das Thema „Was ist die Schwarze Liste überhaupt und warum kann sie eine Gefahr für Online-Händler darstellen?.

Durch die am 30.12.2008 in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hielt die sog. „Schwarze Liste“ Einzug in das UWG. Die Gesetzesänderung diente überwiegend der Umsetzung der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) in deutsches Recht. Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel ist zum einen die Verbesserung des Verbraucherschutzes und zum anderen die Rechtsvereinheitlichung in der EU.

Was ist die Schwarze Liste und wo ist sie zu finden?

Die Schwarze Liste ist im Anhang zu § 3 Abs.? 3 UWG aufgeführt und enthält eine Auflistung von 30 Tatbeständen, die per se eine unzulässige Geschäftshandlung darstellen und damit wettbewerbswidrig sind:

„(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“

Was ist eine Geschäftshandlung i.S.d. UWG?

Zu den nach dem UWG unzulässigen Geschäftspraktiken gehören nach der Begriffsänderung in § 1 UWG nicht mehr nur Wettbewerbshandlungen, also solche Handlungen von Unternehmern die vor dem Vertragsschluss den Wettbewerb negativ beeinflussen können. Der Begriff „Wettbewerbshandlung“ wurde im Zuge der Novellierung durch den Begriff „ geschäftliche Handlung“ ersetzt. Unter diesen Begriff fallen somit auch Handlungen, die während und nach dem Vertragsschluss gegenüber einem Verbraucher vorgenommen werden. Als geschäftliche Handlungen gelten u.a. jegliche Verhaltensweisen und Erklärungen des Unternehmers sowie Werbung und andere Marketingmaßnahmen.

Warum stellt die Schwarze Liste eine Abmahngefahr dar?

Sobald ein Online-Händler einen Tatbestand der Schwarzen Liste erfüllt bedeutet dies, dass er eine Wettbewerbshandlung begangen hat, die von einem Konkurrenten kostenträchtig abgemahnt werden kann. Daher kann die Schwarze Liste für Online-Händler ein erhebliches Abmahnrisiko darstellen. Neu ist insbesondere, dass es nun nicht mehr darauf ankommt, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. Denn eine Bagatellgrenze gibt es bei den 30 Tatbeständen nicht, so dass eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Schwarze Liste i.d.R. immer begründet ist.

Neue Serie

In den folgenden Wochen werden wir in gewohnter Manier jeden Freitag einen Teil der Servicereihe für unsere Leser veröffentlichen. Dabei wird es rund um die wichtigsten Stolpersteine für Online-Händler im Zusammenhang mit der Schwarzen Liste gehen. Folgende Themen werden in den nächsten Wochen für Sie im Rahmen unserer Serie? „Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG“ behandelt:

1.? ? ? Unerlaubte Verwendung von Gütezeichen etc.

2.? ? ? Verhaltenskodex

3.? ? ? Lockangebote

4.? ? ? Kaufzwang (durch Zeitdruck)

5.? ? ? Kundendienstleistungen

6.? ? ? Unzulässige Werbung

7.? ? ? Täuschung über betriebliche Herkunft einer Ware

8.? ? ? Schneeball-/ Pyramidensysteme

9.? ? ? Täuschung über Geschäftsaufgabe

10.? Falsche Preisversprechen

11.? „kostenlose“ Waren

12.? Vortäuschen einer Zahlungspflicht

13.? Täuschung über Unternehmereigenschaft

14.? Leistungsverweigerung

15.? Ausübung moralischen Drucks/ räumlichen Zwangs

16.? Sonstige unwahre Angaben

Nächste Woche geht unsere Servicereihe „Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG“ weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „Die unerlaubte Verwendung von Gütezeichen etc.“.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.