In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 10. Teil geht es um das Thema Täuschung über Geschäftsaufgabe”. Den meisten sind Werbeslogans wie „Wegen Geschäftsaufgabe alles zum Schnäppchenpreis” oder „Wir ziehen um! Räumungsverkauf mit Sonderpreisen” aus dem täglichen Leben bekannt. Aber manchmal ist es dann schon verwunderlich, wenn solche Aktionen sehr lange andauern oder das Geschäft anschließend nicht geschlossen wird.

Die Klausel Nr. 15 der Schwarzen Liste des UWG verbietet solche Aktionen unter bestimmten Umständen:

? „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.”

Demnach sind solche Räumungsaktionen dann unzulässig, wenn der Händler die Aufgabe bzw. Verlegung seines Geschäfts gar nicht plant, die Kunden über seine Absichten also absichtlich täuscht. Dagegen ist es nicht unzulässig, wenn der Händler die Aufgabe des Geschäfts zu Beginn der Aktion tatsächlich plant und sich seine finanzielle Situation nachträglich zum Positiven wendet, so dass eine Geschäftsaufgabe nicht mehr notwendig ist.

Häufig werden solche Werbeaktionen durchgeführt um Ladenhüter zu verkaufen oder den Umsatz zu steigern. Den Kunden wird durch solche Aktionen suggeriert, dass die Waren zu einem besonders günstigen Preis zu haben sind und sie sich beeilen müssen, da das Geschäft bald schließt. In der Gesetzesbegründung zur Klausel Nr. 15 wird hierzu ausgeführt:

„Nach Nummer 15 des Anhangs ist die unwahre Angabe unzulässig, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder die Geschäftsräume verlegen. Die Unlauterkeit besteht in der Herbeiführung der irrigen Vorstellung, der Unternehmer werde seine Warenbestände aus Anlass der Geschäftsaufgabe oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günstigen Konditionen abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer im Hinblick auf die angebliche Geschäftsaufgabe oder Verlegung seiner Geschäftsräume mit besonders günstigen Angeboten geworben hat.”

Eine solche Täuschung und Irreführung der Verbraucher stellt eine Wettbewerbsverletzung dar, die von Konkurrenten abgemahnt werden kann.

Nächste Woche geht unsere Servicereihe “Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG” weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „Falsche Preisversprechen”.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.