In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto Achtung: Abmahngefahr! Wegen welcher Verstöße kann man abgemahnt werden?„ die juristischen Hürden beim Handel im Netz dar. Im heutigen 7. Teil geht es um das Thema „Das Widerrufs- & Rückgaberecht – Worauf muss man als Online-Buchhändler achten?“.

Ein Kernpunkt der für Online-Händler zu beachtenden Informationspflichten ist das im Fernabsatzgesetz geregelte Widerrufs- & Rückgaberecht. Gerade in diesem Bereich gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Tücken, die häufig zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Fernabsatzgesetz mit seinen Regelungen nur im Verhältnis von Unternehmer zu Verbraucher (B2C) einschlägig ist.

Das Widerrufsrecht ist in § 355 BGB geregelt und räumt dem Verbraucher die Möglichkeit ein, die Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Der Verbraucher hat die Möglichkeit sein Widerrufsrecht entweder durch Rücksendung der Ware auszuüben oder in dem er die Ausübung seines Widerrufsrechts in Textform gegenüber dem Unternehmer erklärt. In beiden Fällen ist eine Begründung des Widerrufs nicht notwendig ist. Die häufigsten Abmahngründe im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht im Online-Handel ergeben sich im Bereich der Widerrufsbelehrung und ihrer Darstellung auf der Webseite sowie der Widerrufsfrist.

So können fehlende Regelungen oder Informationen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch durch Rücksendung der Ware möglich ist abgemahnt werden. Ebenso ist es unzulässig zu erklären, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nur durch Rücksendung der Ware möglich sei, da der Gesetzgeber dem Verbraucher beide Alternativen zur Verfügung gestellt hat.

Der Online-Händler hat jedoch auch die Möglichkeit dem Verbraucher anstatt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einzuräumen. Das Rückgaberecht ist in § 356 BGB geregelt und muss anders als das Widerrufsrecht eindeutig vereinbart werden (also regelmäßig in den AGB). Auch nach dem Rückgaberecht hat der Verbraucher die Möglichkeit sich innerhalb der Widerrufsfrist (i.d.R. 14 Tage) von dem Kaufvertrag zu lösen. Anders aber als beim Widerrufsrecht muss der Verbraucher bei Ausübung des Rückgaberechts die Ware dem Unternehmer zurücksenden.

Wird im Online-Angebot keine Widerrufsbelehrung aufgeführt oder wird sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung verwendet, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, für den man abgemahnt werden kann. Beim Handel über die Internetauktionsplattform eBay ist zu beachten, dass nach der aktuellen rechtlichen Lage dem Kunden kein Rückgaberecht eingeräumt werden kann. Daher stellt die Verwendung einer Rückgabebelehrung anstatt einer Widerrufsbelehrung einen Abmahngrund dar.

Ebenso ist ein völliger Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht möglich und kann abgemahnt werden.

Im Zusammenhang mit der Widerrufsfrist sind auch einige Stolpersteine zu beachten: So ist zwingend anzugeben, ab wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Regelungen, die den Fristbeginn mit Erhalt der Belehrung oder 14 Tage nach Erhalt der Ware festlegen, stellen berechtigte Abmahngründe dar. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass bei eBay eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden muss. Daher stellt die Einräumung einer 14-tägigen Frist oder einer 4-Wochen-Frist anstatt einer 1-Monats-Frist einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

Außerdem ist es wichtig dem Verbraucher genaue Angaben darüber zu machen, wem gegenüber er sein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben kann. Ein Verweis darauf, dass diese Angaben im Impressum zu finden sind, ist nicht ausreichend.

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, ist ebenfalls abmahnfähig. Ebenso können Hinweise zu Abmahnungen führen, die die Kontaktaufnahme mit dem Widerrufsadressaten zur Geltendmachung des Widerrufsrechts voraussetzen.

Auch nächste Woche geht unsere Servicereihe „Achtung: Abmahngefahr!“ weiter. Das Thema der nächsten Freitagsausgabe lautet: „Das Widerrufs- & Rückgaberecht (II) – Worauf muss man als Online-Händler achten?“.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.