Urheberrechtsverletzung
Gerade im Internetzeitalter kommen Urheberrechtsverletzungen ständig vor. Häufig ist den Schädigern nicht einmal bewusst, dass sie mit einem bestimmten Download oder einem Copy-Paste-Vorgang Urheberrechte verletzen. In diesem Artikel bringen wir für Sie ein wenig Licht ins Dunkel des Urheberrechts, erklären Ihnen, was Sie bei einer Urheberrechtsverletzung fordern und wie Sie sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung wehren können.
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Wann besteht ein Urheberrecht?
Ein Urheberrecht können Sie an den von Ihnen eigens geschaffenen Werken geltend machen? § 2 UrhG definiert Werke als persönliche geistige Schöpfungen. Werke können der Literatur, Wissenschaft und Kunst zuzuordnen sein.
Beispiele für Werke sind:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Für den Werkbegriff im Urheberrecht müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
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Wie kann ein Urheberrecht verletzt werden?
Eine Urheberrechtsverletzung stellt eine Missachtung der Verwertungsrechte des Urhebers dar. Dieser darf als einzige Person darüber entscheiden, was mit seinem Werk passiert und in welcher Form dieses verwendet wird. Der Urheber eines Werkes hat bis zu seinem Tod die Verwertungsrechte inne. Erst danach gehen sie auf seine Erben über. Das Verwertungsrecht umfasst laut Urheberrechtsgesetz folgende Rechtspositionen:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-. Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Senderecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- Recht der Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen
Eine Urheberrechtsverletzung kann darin liegen, dass ein Dritter unbefugt von diesen Rechten Gebrauch macht, ein Werk also zum Beispiel ohne Erlaubnis vervielfältigt, verbreitet oder ausstellt.
Daneben kann ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung. Es gibt dem Urheber die Rechte und Freiheiten, über die Veröffentlichung des Werkes zu entscheiden, als Urheber anerkannt zu werden und eine Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten.
In manchen Fällen kann ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit die Urheberrechtsverletzung rechtfertigen. So dürfen urheberrechtlich geschützte Werke zumindest vorübergehend vervielfältigt werden, Textwerke dürfen für Pressespiegel sowie Zitate verwendet werden. Außerdem darf man für den privaten Gebrauch Kopien von Werken anfertigen.
Das Urheberrecht wurde auch nicht verletzt, wenn dem, der die vermeintliche Verletzungshandlung begeht, zuvor Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt wurden. Das Nutzungsrecht wird in der Regel durch schriftlichen Vertrag übertragen, der die finanzielle Vergütung, Umfang und Beschränkungen der Nutzung regelt. Hat sich der Dritte an diese Vereinbarung gehalten, hat er sich auch nichts zu Schulden kommen lassen.
Eine sehr häufig auftretende Urheberrechtsverletzung, zu der wir Sie bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte gerne beraten, ist das Filesharing. Dabei werden urheberrechtlich geschützte Daten über Tauschbörsen heruntergeladen und dann gleichzeitig anderen Nutzern wieder zur Verfügung gestellt. Sie haben eine Filesharing-Abmahnung erhalten. Wie Sie richtig reagieren, erfahren Sie hier.
Das sagen unsere Mandanten
Urheberrecht verletzt? Urheberrechtsverletzung vom Anwalt prüfen lassen & abmahnen
Ist man mit der Nutzung seines Werkes nicht einverstanden, kann man eine Abmahnung verfassen. Darin wird der unbefugte Nutzer zur Unterlassung aufgefordert. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird für die Zukunft eine Vertragsstrafe angedroht. Der Unterlassungsanspruch kann um einen Beseitigungsanspruch ergänzt werden. So wird der Schädiger dazu verpflichtet, beispielsweise im Internet veröffentlichtes Material zu entfernen.
Häufig enthalten die Abmahnungen auch Schadensersatzforderungen. Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Schaden in Form einer Lizenzanalogie ermittelt werden. Anderenfalls bemisst er sich nach dem Verletzergewinn oder dem entgangenen Gewinn des Geschädigten. Wird der Schaden mittels Lizenzanalogie ermittelt, verlangt der Geschädigte Gebühren, die er ansonsten im Rahmen eines Lizenzvertrags für die Nutzung erhalten hätte.
Es ist ratsam beim Verfassen einer Abmahnung, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Hat der Schädiger tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen, muss er im Rahmen später möglicherweise anfallender Prozesskosten auch die Kosten für den Anwalt tragen.
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann der Geschädigte weitere Ansprüche wie zum Beispiel einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Herausgabe seines Werkes geltend machen. Erwähnenswert ist vor allem sein Anspruch auf Auskunft, der bei Urheberrechtsverletzungen im Internet relevant wird. Mithilfe des Auskunftsanspruchs kann der Geschädigte zum Beispiel über Internet-Provider die IP-Adresse des Schädigers herausfinden. In der Folge ist ein Antrag auf Auskunftserteilung von Namen und Anschrift beim zuständigen Landgericht zu stellen.
Verweigert der Abgemahnte schließlich die Zahlung, kann beim zuständigen Gericht eine Zahlungs- oder Unterlassungsklage angestrengt werden.
Sie wollen eine Urheberrechtsverletzung abmahnen oder eine Unterlassungsklage stellen? Unsere Experten helfen Ihnen dabei! Melden Sie sich einfach unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
Video: Urheberrechtsverletzung – Wie hoch ist der Schadensersatz?
Abmahnung erhalten? Was tun, wenn mir eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird?
Gerade im digitalen Zeitalter kann es durchaus vorkommen, dass man im Internet eine Urheberrechtsverletzung begeht. Dann gilt erst einmal: Ruhe bewahren.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese zunächst einmal in Ruhe studieren. Was wird Ihnen vorgeworfen? Welche Frist wurde Ihnen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt?
In keinem Fall sollten Sie die Abmahnung direkt unterschreiben und wieder zurückschicken. Häufig sind die Forderungen der Abmahnanwälte nämlich überzogen und mit einer Unterschrift erkennen Sie diese verbindlich an.
Legen Sie die Abmahnung daher am besten einem Anwalt vor. Dieser kann eine abgewandelte Unterlassungserklärung verfassen und die Forderungsbeträge anpassen. Diese können Sie dann unterschreiben und an den Abmahnenden zurücksenden.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Dann wenden Sie sich gerne an uns. Unsere Experten helfen dabei, die Abmahnung abzuwehren oder die Strafe zu mindern: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)
Tiefer einsteigen?
Dann schauen Sie sich unsere Teilbereiche zum Thema „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten“ an. Wichtig dabei: Unterschreiben Sie Abmahnungen /oder Unterlassungserklärung im Urheberrecht nicht vorschnell.
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