Das Amtsgericht München hat sich damit beschäftigt, inwieweit sich Betreiber von sogenannten Mehrwertdiensten auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen können. Dabei hat es eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen.


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Im vorliegenden Fall ging es darum, inwieweit der Inhaber eines Telefonanschlusses eine Auskunft angerufen und sich hat weitervermittelt lassen. Für die angebliche Inanspruchnahme wurden ihm 270 € über seinen Telefonanbieter in Rechnung gestellt. Doch der Kunde bestritt dies und wollte diese Gebühren nicht bezahlen.

Hierzu entschied das Amtsgericht München, dass der Verbraucher diese Rechnung nicht zu zahlen braucht (Az. 111 C 16681/11). Der Richter begründete das damit, dass der Anbieter sich nicht auf einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der der angeblichen Inanspruchnahme berufen kann. Vielmehr muss er diese im Zweifel auch nachweisen. Nach Auffassung des Gerichtes darf es hier nicht zu Lasten des Kunden gehen, dass dies für den Anbieter nur schwer zu beweisen ist. Darüber muss sich der Anbieter im Klaren sein, wenn er eine derartige „Dienstleistung“ anbietet.

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