Was ist zunächst eine Allgemeine Verkehrskontrolle und wo ist sie gesetzlich geregelt?
Die Grundlage für eine allgemeine Verkehrskontrolle bietet § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Polizeibeamte im öffentlichen Straßenverkehr bei jedem Verkehrsteilnehmer jederzeit und ereignisunabhängig eine Verkehrskontrolle durchführen.
Was darf die Polizei kontrollieren?
Die Polizisten dürfen die Fahrtüchtigkeit des Fahrers sowie die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen. Der Fahrer kann insbesondere auf berauschende Mittel sowie Krankheiten, Behinderung oder Übermüdung kontrolliert werden. Ferner dürfen die Polizeibeamten auch die nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere – wie Ausweis, Führer- und Fahrzeugschein – kontrollieren. Diese müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Wer sich dem widersetzt, dem droht ein Bußgeld.
Beim Fahrzeug dürfen die Polizisten beispielsweise die Beleuchtung, andere lichttechnische Einrichtungen, die Profiltiefe der Reifen, HU- und AU-Plaketten sowie das Vorhandensein von Warndreieck und Verbandskasten überprüfen.
Muss man den Kofferraum öffnen?
Bei einer normalen Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen.
Um den Kofferraum zu öffnen, brauchen die Polizeibeamten grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss in der Regel von einem Richter angeordnet werden.
Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Diese ist dann anzunehmen, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige Handlung haben. Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts. Auch nicht die Weigerung, sie freiwillig nachschauen zu lassen.
Hier kommt die Polizei gerne mit der Bitte den Verbandskasten und das Warndreieck zu zeigen dennoch oft dazu, einen Blick in den Kofferraum zu werfen.
Wie ist das mit dem Atemalkoholtest?
Wer verdächtigt wird unter Alkoholeinfluss sein Fahrzeug zu führen, wird meist mit den klassischen polizeilichen Maßnahmen konfrontiert. Grundsätzlich kommen dabei zwei Methoden zur Anwendung: Die Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft und der Blutalkoholtest.
Diese Maßnahmen dürfen aber nur freiwillig erfolgen. Es besteht keine Pflicht an der eigenen Überführung mitzuwirken! Allerdings ist zu beachten, dass bei Verweigerung der Atemluftkontrolle eine Blutentnahme angeordnet werden kann (§ 81a StPO). Die Anordnung erfolgt durch einen Richter. Erst wenn der Untersuchungserfolg durch die Verzögerung der Einholung der richterlichen Entscheidung gefährdet ist, besteht eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen (Polizei). Dies wird in der Regel aufgrund des Alkoholabbaus zu bejahen sein.