Ist eine Felge, die bei eBay mit „neu, aus Demontage“ beworben wird, mit einer tatsächlich neuen Felge gleichzusetzen?  Diese Frage musste nun das AG München beantworten, nachdem sich der Käufer einer nie losgeschickten Felge um neue, teurere Ersatzware gekümmert hat. Am Ende musste das Gericht die Frage beantworten, ob „neuwertig“ gleich „neu“ sein kann und was Käufer auf eBay erwarten dürfen.

Wer eine neuwertige Felge bestellt und diese nie geliefert bekommt, der kann die Mehrkosten für eine neue Felge nicht vom ursprünglichen Verkäufer verlangen. Das entschied nun das Amtsgericht (AG) München und erklärte dabei, dass die Begriffe „neu“ und „neuwertig“ nicht die Gleichen sind (Urt. v. 28.02.2024 – Az. 161 C 23096/23).

Wer Jura studiert, der wird oft schon im ersten oder spätestens zweiten Semester mit folgender Fallkonstellation konfrontiert: Ein Käufer kauft einen Artikel, der Verkäufer befindet sich mit der Lieferung allerdings in Verzug. Nach erfolgloser Fristsetzung kann der Käufer dann zurücktreten und sich den Artikel aus anderer Quelle beschaffen.

Sollte der Käufer dann aber für die Ersatzware mehr zahlen müssen, kann er vom ursprünglichen Verkäufer die Mehrkosten als Schadensersatz verlangen. Jedoch muss der Ersatzgegenstand gleichwertig sein. Ein solcher Fall, der eine Tücke hat und somit bald Lehrmaterial für junge Studenten sein könnte, wurde im Februar vor dem AG München verhandelt.

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Rückerstattung des Kaufpreises statt Felge

Das AG München musste sich nun nämlich mit einem Fall beschäftigen, in dem eine Felge nicht geliefert wurde und der Käufer sich woanders Ersatzware beschafft hat. Ein Mann war im November 2023 auf der Suche nach einer Felge und wurde auf eBay fündig. Als er auf eine BMW-Felge für 199 Euro von einem gewerblichen Händler stieß, schlug er zu. Allerdings sollte die Freude über die gekaufte Felge nicht lange anhalten.

Denn anstelle der erwarteten Felge erhielt der Käufer lediglich eine Rückerstattung des Kaufpreises. Zum Versand der Felge kam es nie – ganz zum Unmut des Schnäppchen-Jägers. Der Mann setzte dem Händler eine Frist zur Lieferung, die jedoch erfolglos verstrich. Daraufhin entschied er sich, bei einem BMW-Vertragshändler eine neue Felge zu einem fast doppelt so hohen Preis zu erwerben. Die zusätzlichen Kosten von 154 Euro forderte er gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vom Händler zurück.

AG München weist Forderung ab

Doch das AG München wies seine Forderung ab. Dabei erklärt das Münchener Gericht, dass neuwertig und neu nicht das Gleiche sei. Die Felge wurde auf Ebay unter der Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ angeboten. Beschrieben wurde die Felge dann damit, dass es sich um eine „neue Felge, aus der Demontage“ handele. Außerdem wurde die Felge als „NEU“ bezeichnet. Zudem hieß es in den allgemeinen Zustandsbeschreibungen: „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren.“

Das AG kam zu dem Schluss, dass die Parteien sich nicht über den Kauf einer neuen, also unbenutzten Felge einig waren. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung „aus der Demontage“. Auch die Einordnung in die Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“, die für neuwertige Artikel verwendet wird, ändere daran nichts. Das Münchener Gericht argumentierte, dass Ebay neben dieser Kategorie auch die Kategorie „Neu“ anbiete. Das Gericht kam zudem zu der Ansicht, dass die Mehrheit der auf Ebay angebotenen Artikel gebraucht sei. Dies sei dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, der seine Kaufentscheidung oft darauf ausrichte, ein „Schnäppchen“ zu machen.

Der Käufer blieb also auf den Mehrkosten sitzen. Das AG München stellte somit klar, dass die Ersatzware auch wirklich gleichwertig sein muss.

Das Urteil ist rechtskräftig.