Mit der “außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020” werden Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Wir helfen Ihnen dabei, unkompliziert und schnell Ihre Hilfe zu beantragen.

Die Coronakrise ist zweifelsohne die größte Bewährungsprobe seit Gründung der Bundesrepublik. Das gilt neben Einschränkungen für die Gesellschaft, vor allem auch für die Wirtschaft. Ein kleiner Trost für die betroffenen Unternehmen ist das einmalige Hilfspaket,  welches die Bundesregierung und Ländervertreter in dieser Situation geschnürt haben. Indem der Bund verspricht, einen Großteil der Umsatzeinbußen für im Rahmen der Pandemiebekämpfung geschlossene Unternehmen zu ersetzen, ist dieses Paket wirtschaftlich reizvoll. Daher sollten Unternehmen rechnen, bevor sie gegen die Corona-Maßnahmen klagen.

Wir haben für Sie die wesentlichen Informationen zu dem beschlossenen Unterstützungspaket zusammengetragen. 

Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe) für alle Unternehmen und Soloselbständige im Corona-Lockdown

Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den zeitlich befristeten Maßnahmen durch den „kleinen Lockdown“ im November betroffen sind, erhalten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe). Die Wirtschaftsmaßnahmen sind am 2. November 2020 in Kraft getreten und gelten für die Dauer von vier Wochen, also zunächst bis Ende November. Sie sollen die Einnahmeeinbußen insbesondere in der Gastronomie, der Hotel-, der Touristik- und Veranstaltungsbranche, für Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos und besonders betroffene Dienstleistungsbereiche im Bereich der Körperpflege und der Fitness abfedern und durch einen einmaligen Zuschuss durch staatliche Leistung zumindest teilweise kompensieren.   

Soforthilfe vom Anwalt

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Antragsberechtigung und Förderhöhe

Antragsberechtigt sind diejenigen Unternehmen und Selbständigen, die von den temporären Schließungsverordnungen der Länder betroffen sind, ihren Geschäftsbetrieb also einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen) oder 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).

Die Novemberhilfe umfasst eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 pro Woche der Schließungen bei Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern. Junge Unternehmen und Startups, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können 75% der Umsätze des Monats Oktober 2020 erhalten.

Für große Unternehmen bestehen Förderhöchstgrenzen, die sich aus den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen für Beihilfen ergeben. Für diese sollen die rechtlich möglichen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft werden, müssen aber vom Bundeswirtschaftsministerium zunächst rechtssicher ermittelt werden.

Sollselbständige, deren Umsatzentwicklung oft saisonabhängig und anlassgetrieben ist, erhalten ein Wahlrecht bei der Berechnung und können deshalb als Bezugsgröße für die Umsatzrückgänge statt den November 2019 auch den gesamten durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zu Grunde legen.

Was gilt im Zusammenhang mit bereits für den November erhaltene Corona-Leistungen ?

Der Zuschuss wird mit bereits gewährten coronabedingten staatlichen Leistungen für den Zeitraum November wie beispielsweise Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld verrechnet. Hinsichtlich Lieferdiensten werden Umsätze von mehr als 25% auf die Umsatzerstattung angerechnet. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten, und zwar wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Antragsverfahren: So hilft Ihnen WBS

Das Antragsverfahren ist elektronisch und wird unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Die Antragstellung ist ab der letzten November Woche (ab 25.11.2020) möglich. Allerdings müssen die Anträge durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Soloselbständige sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, wenn der Förderhöchstsatz EUR 5.000 nicht übersteigt.

Sie benötigen rechtliche Beratung? Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte helfen Ihnen auch gerne bei der Antragstellung. Kontaktieren Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wbs.legal. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zielführend und auf den Punkt zur Verfügung.