Auch Auto­händ­ler können sich nicht beliebig lange Lie­fer­zeit in ihren AGB vor­be­hal­ten. Wenn ein be­stell­tes Fahr­zeug nicht in­ner­halb einer an­ge­mes­se­nen Frist geliefert wird, kann der Käu­fer vom Kauf­ver­trag zu­rück­tre­ten. In diesem Fall dürfen dann auch keine Stor­nie­rungs­ge­büh­ren an­fal­len, so das AG Hanau.

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass sich der Verkäufer über eine Klausel in dem Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den PKW zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (AG Hanau, Urteil vom 31.1.2024, Az. 39 C 111/23).

In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag.

Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3,000,00 €, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.

Das AG Hanau entschied nun, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustünden. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen.

Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Das Urteil ist rechtskräftig.

tsp