Rechtsfall des Tages:
Ich habe gerade den Mietvertrag für meine Wohnung gekündigt. Jetzt will mein Vermieter, dass ich die Wohnung komplett neu streiche, obwohl der letzte Anstrich erst ein Jahr her ist und das nicht nötig ist. Er verweist dabei auf Nr. 8 des Mietvertrages, wo es heißt: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben.“. Muss ich jetzt etwa schon wieder streichen?
Antwort WBS:
Nein, Sie müssen bei Ihrem Auszug nicht ein weiteres Mal streichen, da die Klausel unwirksam ist.
Grundsätzlich ist der Vermieter nach dem Gesetz verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, § 535 Abs 1 Satz 2 BGB. Dazu gehören auch sogenannte Schönheitsreparaturen. Das sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch den gewöhnlichen Gebrauch der Mietwohnung entstanden sind. Hierunter fällt insbesondere das Streichen und Tapezieren der Wände.
Allerdings kann der Vermieter diese Verpflichtung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Häufig wird eine solche Abwälzung der Reparatur aber nicht zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt, sondern – wie bei Ihnen – in vorformulierten Vertragsbedingungen, sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Wohnraummietvertrag festgelegt. Dann gelten strengere Anforderungen. Insbesondere darf die Klausel den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Sonst ist sie unwirksam.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine sogenannte Endrenovierungsklausel unwirksam ist, die den Mieter – wie Nr. 8 Ihres Mietvertrages – unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung und vom Zustand der Wohnung uneingeschränkt zur Renovierung beim Auszug verpflichtet. Denn durch eine solche Klausel wird der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann Reparaturen vorzunehmen, wenn er – wie Sie – erst kurz zuvor Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, und daher noch kein Bedarf für eine neue Renovierung besteht. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.