Darf die VG Wort Verlage an den Auszahlungen beteiligen? Diese seit vielen Jahren vorgenommene Verteilungspraxis wird jetzt durch das Landgericht München I angezweifelt.
Vorliegend geht es um einen Autor von wissenschaftlichen und nichtfiktionalen Werken. Dieser ist Mitglied und Bezugsberechtigter der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Die VG Wort verwaltet treuhänderisch die Urheberrechte für mehr als 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage in Deutschland.
Der Autor wendete sich dagegen, dass von dem ihm zustehenden Vergütungsanteil der Ausschüttung ein pauschaler Anteil an die Verlage abgezogen wird. Aus diesem Grunde verklagte er die VG Wort vor dem Landgericht München I.
Das Landgericht München I gab der Klage des Autors mit Urteil vom 24.05.2012 (Az. 7 O 28640/11) statt. Nach Ansicht des Gerichtes bedarf es für den Abzug einer Rechtsgrundlage, an der es hier fehlt. Durch den Verteilungsplan Wissenschaft wird gegen das Willkürverbot des § 7 UrhWG verstoßen. Dies ergibt sich hier daraus, dass der Verlag an dem individuellen Werk des Autors aufgrund seiner Abtretung aller auch künftigen Rechte an die VG Wort keine eigenen Rechte hat. Von daher wird der betroffene Autor nach Auffassung der Richter offensichtlich unangemessen benachteiligt.
Wenn dieses Urteil rechtskräftig wird, hat es vermutlich erhebliche Auswirkungen auf die Vergabepraxis der VG Wort. Von daher ist damit zu rechnen, dass sie gegen die Entscheidung im Wege der Berufung vorgeht. Dies hat sie auch bereits angekündigt.