Einem Unternehmen wurde zurecht die Inkassolizenz entzogen, nachdem es auf unlautere Weise Forderungen über die Internetseite „www.probenheld.de“ und die App „Park & Collect“ geltend gemacht hatte. Das entschied nun das OVG Münster und widersprach damit der vorausgegangenen Entscheidung des VG Düsseldorf.
Ein Inkassounternehmen war in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Internetseite „www.probenheld.de“ und der App „Park & Collect“ immer wieder negativ aufgefallen. Daraufhin wurde ihm wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen die Inkassolizenz entzogen. Dies war laut dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster auch rechtmäßig. Das Gericht änderte damit die vorausgegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf (OVG Münster, Beschl. v. 24.05.2023, Az. 4 B 1590/20).
Das hier in Rede stehende Inkassounternehmen war vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Bezug auf Inkassodienstleistungen in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden. In der Vergangenheit hat es unter anderem Forderungen geltend gemacht, die im Zusammenhang mit der Internetseite „www.probenheld.de“ generiert worden waren. Dabei handelt es sich um eine Website, über die Nutzer vermeintlich kostenfreie Proben bestellen können. Weiter betrieb das Unternehmen die App „Park & Collect“, über welche Parkplatzinhaber Parkverstöße melden und einen „Tarif“ zwischen 1 und 40 Euro angeben konnten. Das Inkassounternehmen ermittelte die Fahrzeughalter und machte den Betrag gegenüber dieser in Form einer Schadensersatzforderung geltend. Später betrieb es die App nicht mehr selbst, trat gegenüber den Fahrzeughaltern aber weiterhin als Inkassodienstleister auf und unterbreitete den Haltern nunmehr im Auftrag der Parkplatzinhaber außergerichtliche Vergleichsangebote, damit die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vermieden werden könne.
Infolgedessen gingen beim OLG Düsseldorf zahlreiche Beschwerden ein, in denen unter anderem das Bestehen der geltend gemachten Forderungen bestritten und die Geschäfte des Inkassounternehmens als unlauter beanstandet wurden. Das Gericht widerrief daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Registrierung der Antragstellerin, weil sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze und dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbringe. Dem Eilantrag des Unternehmens gab das VG Düsseldorf statt. Das Land Nordrhein-Westfalen reichte dagegen Beschwerde beim OVG Münster ein – mit Erfolg.
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Verletzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten
Der IV. Senat des OVW führte unter anderem aus, dass die Annahme, das Unternehmen erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, schon deshalb gerechtfertigt war, weil es wiederholt und erheblich unternehmerische Sorgfaltspflichten verletzt und im erheblichen Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbracht hat. Es hatte wiederholt unterlassen, das Bestehen geltend gemachter Forderungen trotz substantiiert erhobener Einwände näher zu prüfen. Dabei hat das Unternehmen Forderungen geltend gemacht, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestanden.
Schon unmittelbar nach Beginn der Inkassotätigkeit in Bezug auf die Internetseite „www.probenheld.de“ lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass über das Inkassounternehmen in betrügerischer Absicht unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden sollten. Es hat über Monate hinweg, die zweifelhaften Forderungen unter Erhöhung des Zahlungsdrucks geltend gemacht. Das Verhalten lässt jedenfalls eine für eine qualifizierte Rechtsdienstleistung nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber mutmaßlich betrügerischen Geschäftsgebaren ihrer Auftraggeber erkennen.
Geltend gemachte Schadensersatzansprüche haben nicht bestanden
Gleiches lasse sich auch beim Betrieb der App „Park & Collect“ erkennen. Das Unternehmen habe jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die für ihre Mandanten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bestanden. Dem Gericht zufolge lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der von dem App-Nutzer angegebene „Tarif“ regelmäßig nicht der Höhe eines tatsächlich entstandenen Schadens entsprach, ein bezifferbarer Schaden vielmehr regelmäßig schon gar nicht eingetreten war. Durch das spätere Ändern des Geschäftsmodell erbrachte es zudem in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus.
Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar. Somit ist das Verfahren endgültig abgeschlossen.
szi