Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist vor allem im Bereich der Verbraucherschutzvorschriften wichtig. Die Kriterien zur Abgrenzung wurden von Gerichten bisher jedoch unterschiedlich festgelegt. In dem Urteil vom 15.11.2007 (Az. III ZR 295/06) hat der BGH zur Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher Stellung genommen.
Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Beklagte mit dem Kläger, einem Steuerberater, einen Termin zwecks steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vereinbart. Der Kläger hatte im Anschluss an diesen Termin für die Beklagte einen Existenzgründungsbericht aufgestellt. Die Beklagte hatte den Vertrag daraufhin widerrufen.
Der BGH wies die Klage als unbegründet zurück. Weiterhin bestätigte das Gericht, das es sich um ein Hautürgeschäft i. S. d. § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB handele und der Beklagten damit ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zustehe. Zu der dafür notwendigen Voraussetzung des Vorliegens der Verbrauchereigenschaft bei der Beklagten und der Unternehmereigenschaft des Klägers führte der BGH aus, dass die Beklagte nicht als Unternehmerin tätig wurde. Zwar liege schon Unternehmerhandeln vor, wenn das Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vorgenommen werde. Allerdings sei die Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend.
Im vorliegenden Fall, handelte es sich aber laut BGH nicht um ein Geschäft zur Existenzgründung, sondern vielmehr um ein Geschäft, dass die Entscheidung zur Existenzgründung vorbereiten sollte. Die Beratungstätigkeit des Klägers war somit kein Bestandteil der Existenzgründung und wurde von der Beklagten daher als Verbraucherin abgeschlossen.