Der BGH hat in seinem Urteil vom 17. September 2009 (Az.: Xa ZR 40/08) die Unzulässigkeit einer ABG-Klausel des Luftverkehrsunternehmens Germanwings-GmbH bestätigt. Diese Klausel regelte, dass für eine Rücklastschrift des Unternehmens bei der Rückbuchung durch einen Verbraucher ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50 Euro an­fallen soll. Begründet wurde dies mit den Kosten des Unternehmens gegenüber der Bank und dem internen Aufwand.Gegen diese Klausel hatte die Verbraucherzentrale erfolgreich geklagt. Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG Hamm und wies die Revision zurück.

Die Bearbeitungsgebühr als pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 50 Euro übersteige den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei. Laut gesetzlicher Regelung kann Schadensersatz nur für die eigentlichen Kosten der Rücklastschrift gefordert werden, nicht aber für einen gesonderten Aufwand des Unternehmens.

Als Entgelt könne die Gebühr auch nicht verlangt werden, da sie nicht als eine Gegen­leistung für ein Tätigwerden der Germanwings-GmbH vereinbart gewesen sei. Eine Benach­richtigung des Kunden von der Rücklastschrift entspreche eher einer Nebenpflicht aus der Lastschriftvereinbarung, für die keine zusätzliche Vergütung beansprucht werden könne.

Auffällig ist, dass die Germanwings-GmbH auf das höchstrichterliche Urteil bis heute keinen Änderungsbedarf gesehen hat und die rechtswidrige Regelung aus der Rubrik „Entgeltordnung” nicht aus den AGB entfernt worden ist.? ? ?

Selbst bei angemessenen Pauschalen anderer Unternehmen muss in den AGB zudem immer eine Regelung enthalten sein, die dem Verbraucher den Nachweis ermöglicht, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. ? ?

(Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49259&linked=pm&Blank=1)