Wenn Dateien von A nach B übertragen werden sollen, stellt sich oft die Frage, welcher Übertragungsweg der ideale ist. Insbesondere werden ungesicherte E-Mail-Versendungen vermehrt abgelehnt, da nicht sichergestellt werden kann, dass dies auch ohne Sicherheitslücke passiert.
Kein Anspruch auf normale E-Mail
Mit einem solchen Streitfall hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Vorausgegangen war ein Konflikt zwischen einer Kartellbehörde und einem privaten Unternehmen. Nach Ansicht der Bundesrichter hat die Behörde keinen Anspruch darauf, Dateien durch eine ungesicherte E-Mail-Verbindung übermitteln zu lassen. (Beschluss vom 26.02.2013, Az. KVZ 57/12).
Streitgegenständlich ging es um die Datenübertragung einer Excel-Datei. Das Unternehmen wollte auf Nummer sicher gehen und das Dokument mittels Verschlüsselung versenden. Man wisse ja nie, was bei der herkömmlichen Variante passieren kann. Zudem handele es sich um sensible Daten.
Müssen keine Geschäftsgeheimnisse sein
Die Behörde interessierte das wenig: Sie forderte die Datei an und beharrte auf dem normalen Übertragungsweg. Spötter würden sagen, dass eine elektronische Übertragung für die meisten öffentlichen Einrichtungen schon Fortschritt genug ist.
Gerichte zumindest scheinen in dieser Hinsicht schon einen Schritt weiter zu sein. Nach Ansicht des Karlsruher Bundesgerichts kann dem Unternehmen nicht zugemutet werden, Informationen durch ungesicherte E-Mail zu übermitteln. Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob es sich um sensible Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handele, oder ob es um Daten geht, die Dritte sowieso nicht interessieren dürften.
Auch Datenträger sind Alternative
Außerdem muss ja noch nicht einmal auf diesen Weg der Datenübertragung zurückgegriffen werden. Es gibt stattdessen auch viele andere Möglichkeiten: So kann eine Datei per physikalischem Datenträger wie einer DVD, USB-Stick oder externen Festplatte an den Adressat gelangen.