? Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nicht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind. Dies stellt der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2009 – Az: ZB 41/09 – klar.
Die Antragstellerin beauftragte den Antragsgegner mit Malerarbeiten. Aufgrund von Streitigkeiten beauftragte der Antragsgegner zunächst außergerichtlich einen Rechtsanwalt. Bei Übergang in das streitige Gerichtsverfahren wechselte dieser seinen Rechtsanwalt aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren rechnete die Rechtspflegerin die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr an. Hiergegen wendet sich die Antragsstellerin. Erfolglos.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass eine Anrechnung der beiden Gebühren ausnahmsweise nicht erfolgen dürfe. Zwar komme grundsätzlich eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV in Betracht. Allerdings nur, wenn sowohl die Geschäftsgebühr als auch die Verfahrensgebühr von einem einzigen Rechtsanwalt verdient wurde. Hintergrund der Vorschrift sei nämlich, dass der mit der außergerichtlichten Tätigkeit beauftragte Rechtsanwalt bereits mit dem Fall vertraut sei. Eine Einarbeitungszeit bei Übergang in das streitige Verfahren sei dann nicht mehr zu erwarten. Dies rechtfertige eine Anrechung.
Wird hingegen der mit der außergerichtlichen Tätigkeit betraute Rechtsanwalt ausgetauscht, so müsse sich der neue Rechtsanwalt vor Gericht sehr wohl einarbeiten. Diese Mehrarbeit rechtfertige, so der Bundsgerichtshof, die Geltendmachung beider Gebühren in voller Höhe. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin könne auch keine Anrechnung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommen werden. Zwar sind nach dieser Vorschrift aufgrund eines nicht notwendigen Anwaltswechsels erwachsene Kosten nicht erstattungsfähig. Allerdings, gelte diese Vorschrift nur für einen Anwaltswechsel während eines bereits begonnenen Gerichtsverfahrens, nicht aber für einen Anwaltswechsel vor Übergang in das Gerichtsverfahren.