Der BGH hat in einem Grundsatzurteil vom 15. November 2006 (Az.: XII ZR 120/04) entschieden, dass auf einen Application Service Providing (ASP)-Vertrag Mietrecht anzuwenden ist. Wenn der Kunde in der Lage ist, die ASP-Software zu nutzen, dann ist er auch für darin enthaltene Mängel beweispflichtig, soweit er sich auf diese bezieht.ASP stellt ein Geschäftsmodell zur Nutzung von Software im Internet dar. Der Kunde kann dabei die bereitgestellte Software nutzen. Diese ist allerdings nur im Internet abruf- bzw. nutzbar und kann nicht kopiert werden.
Der Kläger hatte ein Buchhaltungs- und Warenwirtschaftsprogramm als „ASP-Service“ vermarktet. Der Beklagte war ein Kunde, der die Bezahlung der Gebühren verweigerte. Zur Begründung trug er vor, das Programm sei „unbrauchbar und mangelhaft“.? Der Kläger verlor in erster und zweiter Instanz, bis der BGH schließlich die Urteile aufhob.
Entgegen der Ansicht der unteren Instanzen führte der BGH aus, dass der Kunde und nicht der Unternehmer für Mängel beweispflichtig sei, sobald dem Kunden die Nutzung der Software möglich war. Zuvor hatte sich der BGH in seiner Entscheidung eingehend mit der Rechtsnatur des ASP-Vertrages beschäftigt und eine Anwendbarkeit von Mietrecht angenommen. Ein ASP-Kunde hat also Rechte, die denen des Mieters ähnlich sind, wie beispielsweise Mängelbeseitigung. Bei einem Streit über das Vorhandensein von Mängeln ist entscheidend, ob die Software bereits genutzt werden kann, d.h. ob die Software freigeschaltet ist. Ab diesem Zeitpunkt muss der Kunde dann die Mängel beweisen. ? ?
Das Urteil ist bedeutend für die Softwarebranche, in der sich die Nutzung von ASP-Geschäftsmodellen bereits etabliert hat und für die nun Rechtsklarheit geschaffen wurde. ?
Quelle: Bundesgericht, Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04)