? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.08.2009 (Az.: VIII ZR 254/08) entschieden, dass die Aufforderung zur „umgehenden” Mangelbeseitigung eine erforderliche Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.
In dem Falle erwarb der Käufer von der Beklagten im Dezember 2005 einen gebrauchten PKW. Im Frühjahr 2006 zeigte der Käufer der Beklagten Mängel an dem Motor an und forderte sie zur „umgehenden” Mangelbeseitigung auf. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte dem Käufer mit, er werde sich um die Angelegenheit kümmern und sich umgehend bei ihm melden werde. Die Beklagte meldete sich jedoch nicht und konnte von dem Käufer auch nicht erreicht werden. Am 7. April 2006 beauftragte er ein anderes Unternehmen mit der Mangelbeseitigung. Für die Durchführung der Arbeiten zahlte er einen Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 €. Diesen Betrag forderte der Käufer von der Beklagten erfolglos ein. Der Kläger, dem die Forderung von dem Käufer abgetreten wurde, klagte auf Zahlung. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage und die Berufung zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da es an der erforderlichen Fristsetzung gem. § 281 BGB fehle.
Mit seiner Revision hatte der Kläger Erfolg. Nach Ansicht des BGH reiche es für die erforderliche Fristsetzung aus, wenn der Käufer zur „umgehenden” Mangelbeseitigung auffordert. Nicht erforderlich sei die Angabe eine bestimmten Termins oder Zeitraums. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung stelle einen solchen bestimmbaren Zeitraum dar. Der Schuldner könne erkennen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann. Der Zweck der Fristsetzung sei somit erfüllt.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 165/2009 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-8&Seite=2&nr=48961&linked=pm&Blank=1)