Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 310/08) entschieden, dass der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen muss die Kaufsache zu untersuchen, wenn der Käufer wegen eines Sachmangels Nacherfüllungsansprüche geltend macht. In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Autohaus einen Neuwagen bestellt und auch geliefert bekommen. In der Folgezeit beanstandete der Kläger jedoch Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Das beklagte Autohaus forderte daraufhin den Kläger auf, das Fahrzeug vorbei zu bringen, um sich ein Bild von dem Mangel, der der Beklagten bis dahin noch nicht bekannt war, machen zu können. Der Kläger lehnte eine Überprüfung des Mangels ab, da er eine Nachbesserung des Fehlers als unzumutbar empfand und weitere Beeinträchtigungen befürchtete. Nachdem eine Einigung der Parteien über die Behebung des Mangels scheiterte, trat der Kläger von dem Kaufvertrag zurück und verlangte gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises. Dem kam das beklagte Autohaus jedoch nicht nach.

Der BGH entschied nun, dass der Rücktritt des Klägers unwirksam ist, da er der Beklagten durch die verweigerte Überprüfung des Fahrzeugs nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt hat, die ihr nach dem Gesetz zugestanden hätte. Denn der Kläger hatte die Überprüfung des Mangels der Kaufsache nur unter der Voraussetzung eingeräumt, dass die Beklagte sich zur Neulieferung bereit erklärt. Hierzu sei die Beklagte jedoch nicht verpflichtet gewesen. In der Pressemitteilung des BGH wird weiter ausgeführt:

„(…)Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach §? 275 Abs.? 2 und 3 oder §? 439 Abs.? 3 BGB verweigern kann.(…)“

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.03.2010; Nr. 54/2010)

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