Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22.04.2010, AZ: I ZR 29/09 eine auf dem Postweg erfolgte Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen angesehen. Eine solche Werbung könne nicht mehr wettbewerbsrechtlich verboten werden. Zwar müsse der Unternehmer -gemäß den Annahmen der Vorinstanzen- eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten, eine Frist von zwei Wochen, wie sie auch das Berufungsgericht als angemessen erachtet hatte, sei indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Der BGH führte insoweit aus:
Nr. 85/2010
Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.
Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach §? 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.
Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
Urteil vom 22.? April 2010 – I ZR 29/09
LG Gießen – Urteil vom 3. April 2008 -? 8 O 3/08
OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 21.? Januar 2009 -? 6 U 90/08
Karlsruhe, den 22. April 2010
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Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010