Der Bundesgerichtshof entscheidet am 22.01.2009 in mehreren Verfahren darüber, ob und wann die Verwendung einer fremden Marke in eigenen AdWords-Anzeigen gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Den Verfahren liegen die uneinheitlichen Vorentscheidungen der Oberlandgerichte Braunschweig (Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07), Stuttgart (Urteil vom 26.07.2007, Az. 2 U 23/07), Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06) und Köln (Urteil vom 31.08.2007, Az. 6 U 48/07) zugrunde.
Sinngemäß entschieden die Vorinstanzen wie folgt:
Das OLG Braunschweig bejahte sowohl eine markenrechtliche Benutzung als auch eine Verwechslungsgefahr. Auch das OLG Stuttgart bejahte die Störerhaftung, da eine Verwechslungsgefahr nicht durch die Kennzeichnung als Anzeige ausgeschlossen werde. Düsseldorf hingegen verneinte die Verwechslungsgefahr und damit die Wettbewerbswidrigkeit, da u.a. eine optische Trennung der Suchergebnisse von den Anzeigen erfolge. Das OLG Köln lehnte bereits eine markenmäßige Verwendung ab.
Unabhängig davon, wie der Bundesgerichtshof am 22.01.2009 entscheiden wird, ist mit Rechtssicherheit jedoch erst nach Klärung der Problematik durch den EuGH zu rechnen.