Fotorecht – In der dritten Instanz unterlag der Fernsehmoderator Günther Jauch bei seinem Versuch, Schadensersatz für ein Bildnis von sich zu erstreiten, welches auf der Titelseite eines geplanten Magazins veröffentlicht worden war.
Der Beklagte Verlag plante, ab Herbst 2006 ein Magazin herauszugeben, welches in gedruckter Form erscheinen als auch online im Internet abrufbar sein sollte. Im Rahmen der Einführungswerbung wurde eine so genannte „Nullnummer“ des Magazins erstellt, welche zu Werbezwecken verwendet, nicht aber tatsächlich zum Kauf angeboten werden sollte.
Abbild des Moderators auf der Titelseite einer „Nullnummer“
Auf der Titelseite dieser Ausgabe war auch ein Foto des bekannten Moderators im Zusammenhang mit der Schlagzeile „Berlin/Hochzeit – Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ zu sehen. Auch auf einer eigens eingerichteten Internet-Webseite wurde ein Teil der Titelseite samt des Fotos gezeigt. Der Text des dazugehörigen Artikels (es ging um einen Rechtsstreit über die Berichterstattung zur Hochzeit des Moderators) war auf dieser Ausgabe nur unvollständig abgebildet. Das geplante Magazin wurde jedoch im Ergebnis nicht verwirklicht und das Projekt noch vor Erscheinen der ersten tatsächlichen Ausgabe eingestellt.
Der klagende Moderator wehrte sich gegen die Verwendung seines Bildes und nahm den beklagten Verlag auf Schadensersatz in Anspruch.
Während das LG Osnabrück die Klage abwies, gab das OLG Oldenburg in der Berufungsinstanz dem Auskunftsanspruch des Klägers zunächst statt. Nun hatte der BGH schließlich in der Revision über die Sache zu entscheiden. Er hob das Berufungsurteil auf und schloss sich dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts an (Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 119/08) .
Foto auf der Titelseite als Hinweis auf einen Artikel im Magazin zulässig
Die Abbildung des Moderators auf dem Titel der Nullnummer lenke lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Magazin, ohne jedoch den Werbewert oder das Image des Klägers auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen.
Nichtveröffentlichung des Artikels steht dem rechtmäßigen Abdruck nicht entgegen
Zwar stelle der Abdruck des Bildes auf der Titelseite einen, wenn auch geringfügigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Dieser sei jedoch gerade im Zusammenhang mit dem Artikel in dem Magazin nicht zu beanstanden und von der Pressefreiheit gedeckt. Die Tatsache, dass der entsprechende Artikel im Ergebnis nie veröffentlicht wurde, ändere an dieser Einschätzung nichts. Denn es würde eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Pressefreiheit bedeuten, wenn ein Verlag gezwungen wäre, an der Veröffentlichung eines solchen Artikels festzuhalten, obwohl dieser inzwischen bereits überholt wäre.