Mit Urteil vom 21.09.2009 (Az.: II ZR 264/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag einer als BGB-Gesellschaft gegründeten Publikumsgesellschaft, die das Recht der Gesellschafter Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, gemäß § 242 BGB unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof kam insofern zu dem Ergebnis, dass weder unter datenschutzrechtlichen noch unter allgemeinen Gesichtspunkten ein Recht der Mitgesellschafter auf Anonymität bestehe. Schließlich handle es sich auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer GbR um ein Schuldverhältnis im Sinne von § 705 BGB, so dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich und nicht vertraglich auszuschließen sei.
Weiter stellte der Bundesgerichtshof im Rahmen des Urteils vom 21.09.2009 fest, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft um einen „Angelegenheit“ der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB handelt.