Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine Widerrufsbelehrung im Online-Handel auch dann ordnungsgemäß erteilt wurde, wenn sie von dem amtlichen Muster abweicht. Welche Folge das hat und worauf Sie als Betreiber eines Online-Shop achten sollten.
Im zugrundeliegenden Fall bestellte ein Kunde bei einem Online-Händler einen PC für ungefähr 2.000 Euro und leistete Vorkasse. Zusammen mit der Rechnung erhielt er eine Belehrung, die mit der Überschrift „Widerrufsrecht“ versehen war. Diese hatte den folgenden Text:
„Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Nachdem der Kunde mehrfach mit seinem PC unzufrieden war, erklärte er nach etwa fünf Monaten den Rücktritt vom Vertrag und zwei Wochen später per Anwaltsschreiben den Widerruf.
Da der Händler nicht zu einer Erstattung des gezahlten Kaufpreises bereit war, verklagte der Kunde ihn. Sowohl das Landgericht Gießen, als auch der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz gaben der Klage des Kunden statt.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu in seinem Urteil vom 01.12.2010 unter Bezugsname auf die Vorinstanz fest, dass die 14-tägige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hatte (VIII ZR 82/10). Diese muss sich hierzu genau an der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Musterbelehrung orientieren.
Dies war jedoch nicht der Fall, weil der Text nicht mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen war. Die vorliegend gewählte Bezeichnung „Widerrufsrecht“ kann nicht als Überschrift akzeptiert werden. Denn sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass der jeweilige Verbraucher nur Rechte hat. Dem Kunden muss vielmehr in deutlicher Form auch auf seine Pflichten hingewiesen werden.
Des Weiteren kritisieren die Richter, dass die im Mustertext vorgesehenen Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ fehlen.
Abschließend kritisierte der Bundesgerichtshof die Verwendung des Wortes Verbraucher, ohne dass dieser Begriff näher erläutert wird. Dies reicht jedenfalls nicht aus. Wenn Sie als Online-Händler sicher gehen wollen, sollten Sie es nicht auf Ihre Formulierungskünste ankommen lassen. Verwenden Sie stattdessen lieber das Wort „Sie“ in der Widerrufsbelehrung, auch wenn das für Sie mit einem größeren Aufwand verbunden ist. Ansonsten riskieren Sie einen langwierigen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung riskieren Sie auch eine kostspielige Abmahnung von einem Verbraucherschutzverein beziehungsweise Konkurrenten.
Den folgenden Beiträgen können Sie alles entnehmen, worauf Sie als Online-Händler bei dem Formulieren einer Widerrufsbelehrung beziehungsweise Rückgabebelehrung achten sollten.