In einem Urteil vom 20.09.2007 (Az. I ZR 171/04) hat sich der BGH mit der Thematik der vergleichenden Werbung auseinandergesetzt. Der BGH erklärte, dass die Frage, ob die in einem Werbevergleich enthaltenen Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses darstellen auf Grund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen sei.
Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine Firma die Saugeinlagen für Verpackungen von frischem Fleisch, Fisch oder Geflügel herstellt in einem Schreiben an potenzielle Kunden auf die Vorteile ihrer Saugeinlagen im Gegensatz zu den Saugeinlagen eines Konkurrenzunternehmens hingewiesen. Der Kläger führte an, dass seine Produkte durch diese vergleichende Werbung unsachlich abgewertet würden.
Der BGH entschied, dass es sich bei den getroffenen Aussagen um vergleichende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG handele, die eben nicht wettbewerbswidrig sei. Weiter erklärte das Gericht, dass der Beklagte durch seine Aussagen lediglich auf die von den Produkten der Klägerin ausgehenden Gefahren aufklären wollte.