Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.05.2010, AZ: I ZR 140/08 dargelegt, dass eine Abmahnung unter Umständen auch ohne Originalvollmacht wirksam ist.

Bereits die Vorinstanz entschied, dass eine Originalvollmacht nicht zwingend für die Wirksamkeit einer Abmahnung beigefügt sein müsse. Der für einseitige Rechtsgeschäfte geltende § 174 BGB sei auf die vorliegende wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar. Gemäß § 174 BGB  ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, dann unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Der BGH folgte in seiner Entscheidung der Vorinstanz. Der Senat führt aus, dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, ob § 174 BG auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen angewendet werden könne. Er schloss sich indes der Auffassung an, die eine Anwendbarkeit des § 174 BGB auf eine mit einer Unterwerfungsklausel verbundene Abmahnung verneint.

Der BGH führt aus:“… Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. … Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar. … Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. …“

Quelle: Urteil des BGH vom 19.05.2010, AZ: I ZR 140/08

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