Eine fast schon amüsante BGH-Entscheidung veröffentlicht heute JurPC: Im? Tenor einer Urteilsausfertigung enthaltene Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch keinen Sinn ergeben und ersichtlich einen Computerbefehl wiedergeben (vorliegend: „Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = „O“ order by kamsort“), sind nicht geeignet, Zweifel an dem Umfang der Verurteilung aufkommen zu lassen. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070021.htm
BGH