Häufig werben Online-Händler in ihren Angeboten mit Selbstverständlichkeiten, also Eigenschaften, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder aber zum Wesen der Ware gehören. Der BGH hat in einem Urteil (vom 23.10.2008; Az. I ZR 121/07) entschieden, dass eine solche Werbung mit selbstverständlichen, der Ware angehörenden Eigenschaften irreführend ist und damit gegen § 5 UWG verstößt.?
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat ein Händler damit geworben, dass er Edelmetalle von Privatpersonen ankauft ohne eine Ankaufgebühr zu verlangen. Der BGH entschied, dass der gebührenfreie Ankauf von Edelmetallen von Privatpersonen durchaus branchenüblich sei und daher eine irreführende Werbung darstelle, die gegen § 5 UWG verstoße. In der Entscheidung führten die Richter aus:
„(…)Der Werbende darf grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie einen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware hinweisen, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangen oder die gleiche Qualität bieten.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann demgegenüber eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung
und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt.
In der Entscheidung „Gratis-Sehtest“ hat der Senat die Werbung zugelassen, weil sie weder gesetzlich vorgeschrieben war noch eine zum Wesen der Ware gehörende Eigenschaft betraf, sondern eine freiwillige, wenn auch übliche Sonderleistung darstellte, die im gesundheitlichen Interesse der Verbraucher lag, ohne diese unmittelbar wirtschaftlichen Risiken auszusetzen.
Wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich vorgeschriebene Angaben sind jedoch lediglich Beispiele einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.
Es hat fehlerfrei festgestellt, dass der gebührenfreie Edelmetallankauf von Privatpersonen branchenüblich ist und dass die Gebührenfreiheit in der Werbung der Beklagten besonders betont wird. Bei dem Verzicht auf Ankaufgebühren handelt es sich auch nicht um eine freiwillige Sonderleistung i.S. der Entscheidung „Gratis-Sehtest“. Denn es geht allein darum, ob für den schlichten Ankauf der Edelmetalle als solchen eine Gebühr verlangt wird.(…)“
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