Die Ankündigung hoher Gewinne bei Jackpot-Ausspielungen ist normalerweise rechtmäßig. Jedoch dürfen die Spieler dadurch nicht  zur Teilnahme gedrängt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.12.2010, AZ: I ZR 149/08 festgestellt, dass nicht jedwede Ankündigung hoher Gewinne bei Jackpotausspielungen verboten ist. Die Klägerin wendet sich zum Einen gegen das Kundenmagazin des Beklagten mit dem Titel `Spiel mit`, sowie die Werbung des Beklagten, in welcher der  Beklagte Jackpotausspielungen von mehr als 10 Millionen Euro ankündigt.  Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich hierbei um unzulässige Werbung. Dadurch werde  gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoßen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine sachliche Information über Art und Höhe der Gewinnmöglichkeit zulässig ist. Somit verstößt nicht jedes Ankündigen einer Jackpotausspielung von mehr als 10 Millionen Euro gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Gemäß § 5 Abs.1 GlüStV hat sich die Werbung „zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glückspiel zu beschränken“. Die Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung muss sich in zulässigen Grenzen halten. Insoweit bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichtes als Vorinstanz. Dieses hatte die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Millionen Euro nicht als unzulässig angesehen, jedoch die Werbung des Beklagten, in welcher Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro schriftbildlich hervorgehoben und mit abgebildeten jubelnden Menschen angekündigt wurden, verboten.

Der Bundesgerichtshof sah allerdings im Gegensatz zur Vorinstanz in dem Titel des Teilnehmermagazins des Beklagten „Spiel mit“ eine unzulässige Werbung. `Spiel mit` ist als Aufforderung zur Spielteilnahme zu werten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.12.2010, Nr. 240/2010