Seit 2021 gelten neue Regelungen für die Meldung von Arbeitsunfähigkeit. Doch was passiert, wenn die Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse eingeht? Das BSG hat hierzu eine Entscheidung getroffen, die die Rechte der Versicherten stärkt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem seiner jüngsten Urteile geklärt, dass Versicherte trotz verspätet eingereichter Krankschreibung Anspruch auf Krankengeld haben (Urt. v. 30.11.2023, Az. B3 KR 23/22 R).

Ein Versicherter war vom 11. Mai bis zum 21. Juli 2021 durchgehend arbeitsunfähig. Die Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit wurden jedoch erst einige Tage nach Ablauf dieses Zeitraums bei der Krankenkasse eingereicht. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld und argumentierte, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet worden sei.

Krankengeldanspruch bleibt unangetastet

Das BSG sah das nun aber anders. Es argumentierte, dass seit 2021 die Vertragsärzte verpflichtet sind, die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkassen zu melden. Eine zu späte Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gehe nicht auf Kosten des Versicherten. Die Meldepflicht des Versicherten entfalle daher.

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Selbst wenn die Bescheinigungen verspätet eingereicht würden, habe dies keinen Einfluss auf den Krankengeldanspruch. Ebenfalls keinen Einfluss dabei habe, ob die Arztpraxis nicht in der Lage sei, die Krankmeldung elektronisch zu übermitteln.

Die Entscheidung des BSG stärkt die Rechte der Versicherten und entlastet sie von der Pflicht zur rechtzeitigen Meldung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die neuen Regelungen sorgen für eine reibungslosere Abwicklung im Krankheitsfall.

akl