Zum Thema Buchpreisbindung hat das Finanzgericht Münster am 30.01.2004 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Finanzgericht Münster folgendes entschieden:
Die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 werden insoweit geändert, als 52% der auf das Darlehen Nr. 000000001 gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Verleger in den Jahren 1996 bis 1999 mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wurde.
Der Kläger ist ………….. Bis zum 31. März 1999 beschränkte sich seine Tätigkeit als …………. auf die Übernahme von Notdiensten und Praxisvertretungen. Seit dem 1. April 1999 betreibt er eine eigene ………….praxis. In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus seiner ……..lichen Tätigkeit (§ 18 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Außerdem erklärte er die streitgegenständlichen Verluste aus seiner Tätigkeit als Inhaber des X. Buchverlages (§ 16 EStG). Letztere sind für die Jahre 1993 bis 1995 bestandskräftig festgesetzt; für die Folgejahre erkannte der Beklagte diese jedoch – im Anschluss an eine in den Jahren 1993 bis 1995 durchgeführte Betriebsprüfung – nicht an.
Der Kläger hatte den X. Buchverlag im Jahre 1993 als Einzelunternehmen gegründet. Er betrieb ihn in gemieteten Räumen in der W.-Straße 01 in C., wo er zu jener Zeit auch wohnte. Als …………. hatte der Kläger eine lange Zeit in verbracht. Weitere Reisen führten ihn in den , nach und zu den -Inseln. Durch eine Rundfunkveranstaltung wurde er schließlich auf den Schriftsteller U. G. aufmerksam, der sein Freund und ständiger Reisebegleiter werden sollte. Auf den -Inseln sei ihm der Gedanke der Gründung des X. Buchverlages gekommen. Er habe dem Schriftsteller G., der bis dahin schon viele Bücher geschrieben hatte, einen Weg eröffnen wollen, seine Werke ohne jede Zensur und Einschränkung veröffentlichen zu können. Im X. Verlag erschien sodann eine Trilogie des Schriftstellers G., die sich mit der Inselwelt und deren exotischen Menschen beschäftigt. Der Absatz der Werke Buch 1 (Erscheinungsjahr 19 ; Anschaffungskosten 9,44 DM, Verkaufspreis 44,86 DM), Buch 2 (Erscheinungsjahr 19 , Anschaffungskosten 14,13 DM, Verkaufspreis 46,54 DM) und Buch 3 (Erscheinungsjahr 19 , Anschaffungskosten 14,90 DM, Verkaufspreis 46,54 DM) gestaltete sich schwierig.
Bestand
Auflage 31.12.19 31.12.19 31.12.19
Buch 1 9.600 6.676 6.566 5.909
Buch 2 4.840 3.550 3.395 1.528
Buch 3 5.000 4.621 4.170 2.259
Die Geschäftsentwicklung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Verluste lt. Einnahme/Überschussrechnung/Einkünfte lt. Erklärung):
1998 1999 2000 2001 2002
*Beträge in DM
** enthalten TW-Abschreibung auf Buchbestand iHv
*** Werte nach BP
Umsätze
*Beträge in DM
Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung zur Gründung und Fortführung des Verlages von Gewinnerzielungsabsicht getragen gewesen sei. Kein vernünftig handelnder Kaufmann erwerbe insgesamt ca. 19.000 Buchexemplare und wende hierfür etwa DM aus persönlichen Neigungen auf. Er habe aufgrund seiner eigenen Aufenthalte in der Fachwissen erworben, welches ihn auf die Idee des Aufschließens eines Marktes für -literatur gebracht habe.
Er – der Kläger – habe alle notwendigen Aktivitäten unternommen, um das Unternehmen in die Gewinnzone zu führen. Tatsächlich sei der wirtschaftliche Erfolg aus marktbedingten Gründen ausgeblieben. Einflüsse wie Marktdurchdringung, Probleme durch die Preisbindung, Wegfall des Vertragspartners H. und andere Umstände hätten verhindert, dass sich die ursprüngliche Planung habe verwirklichen lassen. Gleichwohl habe er alle Maßnahmen unternommen, um den wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen. Dies gelte auch für die Zeit nach der Eröffnung seiner ………….praxis. Der Umstand, dass er durch die Überschüsse aus seiner ……-lichen Tätigkeit bzw. aufgrund einer Erbschaft im Jahre 1995 das Überleben des Verlages ermöglicht habe, qualifiziere die Verlagstätigkeit nicht zur Liebhaberei. Denn allein die Tatsache, dass er wegen anderweitiger Einkünfte in der Lage gewesen sei, die anfallenden Verluste jedenfalls teilweise auszugleichen und den Verlag fortzuführen, führe auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht zur Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr scheitere die Annahme einer Liebhaberei daran, dass die Fortführung des Betriebes ohne jene anderen Einkünfte gar nicht möglich gewesen wäre. Eine persönliche Neigung, die ihn zur Fortsetzung des Betriebes veranlasst habe, fehle. Allein der Umstand, dass er – der Kläger – die Bücher in den Klappentexten begeistert empfohlen habe bzw. er die kenne und schätze, begründe keine solche Neigung.
Wie die ursprüngliche Kalkulation belege, habe sich eine aussichtsreiche Chance dargestellt, erhebliche Gewinne zu erzielen. Die Rohgewinnspanne habe für den Verlag bei etwa 320.000,00 DM gelegen. Damit wären alle Betriebsausgaben bis einschließlich 1999 abgedeckt gewesen, und zwar selbst ohne weitere geplante Veröffentlichungen.
Die Liberalisierung des Buchmarktes habe zu Konzentrationen und Überproduktionen geführt. Die Großverlage hätten die Konkurrenz verschärft, was für Kleinverleger weder absehbar noch änderbar gewesen sei. Darüber hinaus sei der Urheberschutz der Buchverlage besonders schwierig. Der Beginn als Verleger sei zwingend mit Publikationsrisiken verbunden. Es gebe eine Reihe von Büchern, die jahrelang nicht veräußerbar gewesen und plötzlich zu Bestsellern geworden seien. Verlage seien zudem sehr personenbezogen und der Aufbau und Erfolg nicht planbar. Viele der etablierten Verlagshäuser hätten teilweise vor dem Ende ihrer Existenz gestanden und seien erst nach Jahren zu rentablen Unternehmen geworden. Stets gebe es das Risiko von Verlusten aus einzelnen Titeln, die durch die Gewinne aus anderen Publikationen mitfinanziert werden müssen. Auch die Tendenz zur Diversifikation in der Branche habe mit einer Risikostreuung zu tun, die jedoch dem Einzelunternehmer, insbesondere dem Anfänger, nicht zur Verfügung stehe.
Ab dem Jahr 1993 habe er – der Kläger – ca. drei Tage pro Woche beim Aufbau des Verlagsgeschäftes mitgewirkt. Hierzu habe das Lektorat, die Drucküberwachung, das Entwerfen von Werbetexten, die Präsenz auf Buchmessen, das Organisieren von Buchbesprechungen und insbesondere der Besuch von Buchhandlungen gehört. Er sei als Laie in das Verlagsgeschäft eingestiegen. Aufgrund der günstigen Produktionsbedingungen bei Abnahme höherer Stückzahlen habe er sich für eine viel zu hohe Auflage entschieden. Nachdem bereits das 1994 erschienene Werk Buch 1 nicht komplett wunschgemäß zu verkaufen gewesen sei, habe er Ende 1996 Herrn L1., einen erfahrenen Buchhändler, zur Optimierung seines Verlagsgeschäftes hinzugezogen. Aufgabe des Herrn L1. sei gewesen, den Verkauf anzukurbeln, die Gründe für die Absatzschwierigkeiten zu recherchieren, Insiderwissen in das laufende Verlagsgeschäft einzubringen, Akquisition, Pressearbeit sowie Magazinredaktion zu betreiben. Ursprünglich hatte der Kläger dargelegt, dass bis 1999 die Verlagsauslieferung H. für ihn tätig gewesen sei. H. habe Buchhandlungen kontaktiert und den Verlag auf der Buchmesse vertreten. Nach dessen Ausscheiden habe Herr L1. vom T. Verlag als freier Mitarbeiter diese Aufgabe übernommen. Nach intensiver Fortbildung im Jahre 1997 habe Herr L1. 1998 weitestgehend die Geschäftstätigkeit übernommen. Er – der Kläger selbst – sei im Oktober 1998 aus dem laufenden Geschäft ausgeschieden. Herr L1. habe in der Beratung mit ihm – dem Kläger – nicht nur das neue Unternehmenskonzept entwickelt, sondern erledige seither auch das Tagesgeschäft in einem Umfang von ca. 14 Stunden pro Woche. Ab 1999 habe er selbst nur noch den antiquarischen Abverkauf der Werke begleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeit des Herrn L1. sowie der unternommenen Umstrukturierungsmaßnahmen wird auf die zum Schriftsatz vom 12. September 2003 eingereichten Anlagen – Blatt 263 ff. der FG Akte – Bezug genommen.
Mit Vertriebspartnern sei der Markt aktiv angegangen worden. Neben der Präsenz auf den bekannten Buchmessen seien etwa 7.000 Flyer und etwa 2.000 Werbepostkarten zur Verteilung auf Messen und in den Buchhandlungen gedruckt worden. Großflächige Werbeplakate seien bei den Buchpräsentationen eingesetzt worden. Die Romane seien in verschiedenen Presseveröffentlichungen (……………………………..) vorgestellt bzw. rezensiert worden, so im ……….. des Deutschen Buchhandels. Die Bücher seien auch in einer Vielzahl von Magazinen beworben worden (………………………………………………). Das Buch 1 habe in der … Bestseller-Liste als Empfehlung platziert werden können. Außerdem habe eine Präsentation mit der „…………………..“ stattgefunden, einem in der Branche bekannten Namen.
Letztlich sei es sogar gelungen, mit dem ……..-Verlag zwei Lizenzverträge abzuschließen. Er selbst habe 44 Literaturagenten angeschrieben und dafür gesorgt, dass die Bücher auch in den Internethandel ( ) aufgenommen worden seien. Zudem habe er eine Vielzahl von Buchhandlungen besucht (ca. 350) und angeschrieben (ca. 200).
Bis 1996 habe er – der Kläger – sich noch der Hoffnung hingegeben, dass ähnlich wie bei den Werken „Die Nebel von Avalon“ oder „Herr der Ringe“, die Präsenz der vollständigen Trilogie am Markt zum maßgeblichen Verkaufserfolg führen könne. Dieser Optimismus sei nach Erscheinen des zweiten Werkes, das sich noch schlechter als das erste verkauft habe, weitestgehend gedämpft gewesen. Gleichwohl habe die Verpflichtung bestanden, auch das dritte Werk zu verlegen und zu vertreiben. In den Folgejahren seien die Kosten weitgehend heruntergefahren worden. Gleichzeitig sei nach neuen Aufgabengebieten, Autoren und Konzepten gesucht worden, um das Verlagsgeschäft in Schwung zu bringen.
Da der dritte Band erst 1998 erschienen sei, habe erst 1999 festgestanden, dass der Verlag durch die Verlegung der Trilogie nicht aus den roten Zahlen herauskommen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Phase der Umstrukturierung begonnen, die das Unternehmen aktuell bereits in die Gewinnzone gefahren habe. Die angestrebte und weitgehend bereits verwirklichte Neuorganisation sehe eine Mischkalkulation aus der Produktion von Büchern in Lizenz sowie der Produktion digitaler Medien vor. Bei der Arbeit mit Lizenzprodukten werde inzwischen mit namhaften Verlagen wie und kooperiert.
Aufgrund des schwachen Buchabsatzes habe er außerdem im Jahre 1999 eine begrenzte Anzahl von Büchern auf dem Ramsch- bzw. Second-Hand-Markt zu einem Durchschnittspreis von 2,80 DM veräußert. Ziel sei es gewesen, danach wieder in die Buchpreisbindung einzusteigen. Der Buchbestand zum 31. Dezember 1999 sei auf dieser Grundlage neu bewertet worden, was zu einer Teilwertabschreibung in Höhe von DM geführt habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin betont, dass es für den Kläger im Jahre 1996 lediglich zwei Alternativen gegeben habe. Er habe entweder die Veröffentlichung der Trilogie wie geplant fortführen oder aber seine Tätigkeit als Verleger einstellen können. Für sonstige Umstrukturierungsmaßnahmen hingegen habe es an finanziellen Mitteln gefehlt. Der Kläger habe sich dafür entschieden, die Trilogie zu verlegen. Dies möge zwar eine unternehmerisch schlechte, da im Ergebnis erfolglose Entscheidung gewesen sein. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht folge hieraus jedoch nicht.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 und Änderung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 bis 1999 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Verluste aus dem X. Verlag (1996: DM, 1997: DM, 1998: – DM, 1999: DM), hilfsweise unter Berücksichtigung von 52% der auf das Darlehen Nr. 000000001 gezahlten Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben herabzusetzen sowie Gewerbesteuermessbetragsbescheide und die Verlustfeststellungsbescheide nach § 35b GewStG neu zu erlassen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage – soweit sie über den Hilfsantrag hinausgeht – abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Darlegungen der Einspruchsentscheidung. Die während des Klageverfahrens vorgelegte Auflistung der Umstrukturierungsaktivitäten führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die aufgeführten Maßnahmen seien alle in Bezug auf die Vermarktung der Trilogie erfolgt. Soweit der Kläger vortrage, seit 1996 sei der Markt für „print on demand“ Bücher analysiert worden, bestätigte die Auflistung der Aktivitäten gleichwohl, dass die Vermarktung der Trilogie absolute Priorität genossen habe. Auch die Akquise des Werkes von I. L2. im Jahre 1999 deute nur auf den Versuch hin, das Angebot des Buchverlages auf eine andere, breitere Grundlage zu stellen. Insoweit sei jedoch der Sachvortrag sehr ungenau und nicht geeignet, tatsächlich Umstrukturierungsmaßnahmen des Klägers nachzuvollziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist – soweit sie über den Hilfsantrag hinausgeht – unbegründet.
1. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger den X. Verlag in den Streitjahren ohne Gewinnerzielungsabsicht (fort)geführt hat.
a. Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), d.h. das Handeln auf die Mehrung des Betriebsvermögens in Gestalt eines Totalgewinns zwischen der Gründung und der Beendigung des gewerblichen Unternehmens gerichtet ist. Abzustellen ist auf die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer. Die Betriebsvermögensmehrung umfasst auch – steuerpflichtige – Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, sowie u.a. BFH-Urteile vom 30.10.1986, IV R 175/84, BStBl II 1987, 89, und vom 02.06.1999, X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).
Ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen eines Steuerpflichtigen, sondern nach äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, a.a.O., und BFH-Urteil vom 25.06.1996, VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202 jeweils m.w.N.). Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, für welche die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Anzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Schlüsse können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, dass er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (z.B. BFH-Urteile vom 17.06.1998, XI R 64/97, BStBl II 1998, 727, und vom 07.08.1991, X R 10/88, BFH/NV 1992, 108 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu bedenken, dass bei einer Tätigkeit Gewinnerzielungsabsicht später einsetzen oder wegfallen kann mit der Folge, dass eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt.
Längere Verlustperioden reichen für sich allein gesehen nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1984, VIII R 59/82, BStBl II 1985, 455, vom 22.04.1998, XI R 10/97, BStBl II 1998, 663, und vom 11.12.1997, IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950; BFH Urteil vom 31.05.2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BFH Beschluss vom 15.05.2002, B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; BFH Urteil vom 12.09.2002 IV R 60/01, BFH/NV 2003, 107). Hierzu gehört auch die Absicht, Steuern zu sparen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, a.a.O., sowie BFH Urteile vom 21.08.1990, VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564, und vom 11.12.1997, IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950 und vom 02.06.1999, X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, BFH Beschluss vom 15. Mai 2002, B 169/01, BFH/NV 2002, 1428).
b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger in den Streitjahren ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.
Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei der Gründung des Verlages zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, so dass die in den Jahren 1993 bis 1995 erzielten (Anlauf-)Verluste steuerlich anzuerkennen sind. Für den streitgegenständlichen Zeitraum 1996 bis 1999 jedoch teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass die Fortführung der Verlagstätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Aufnahme einer Verlagstätigkeit grundsätzlich für eine bestehende Gewinnerzielungsabsicht spricht. Denn ein Unternehmen dieser Art ist typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Jedoch ist die vom Kläger unternommene Tätigkeit als Verleger durchaus als atypisch zu charakterisieren. Denn im Streitfall beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers – zumindest zunächst – ausschließlich auf die Verlegung der Trilogie des Autors T. G.. Damit war der Erfolg des Verlages nicht nur von einem einzigen Autor und dessen Trilogie abhängig, sondern auch vom Erfolg des Marktsegmentes ………………-literatur. Das Engagement des Klägers in einem derart speziellen Teil des Buchmarktes, beschränkt auf einen einzigen Autor, unterscheidet sich nach Auffassung des Senates deutlich von der Tätigkeit sonstiger Verlage. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger in den selbst aus seiner Sicht schwierigen Buchmarkt als Laie eingestiegen war und er seine Verlagstätigkeit von Beginn an in nur beschränktem zeitlichen Umfang neben seiner ärztlichen Tätigkeit ausübte.
Insgesamt lassen es aus Sicht des Senates bereits die objektiven Verhältnisse im Jahre 1996 als ausgeschlossen erscheinen, dass der X. Verlag – jedenfalls in seiner ursprünglichen Form – auf Dauer zu Gewinnen führen konnte. Die in den Streitjahren erwirtschafteten Verluste stellen letztlich keine typischen Anlaufverluste mehr dar. Bereits nach dem Erscheinen des ersten Bandes der Trilogie im Jahre 1994 und dem schwachen Absatz des Werkes im Folgejahr musste dem Kläger im Jahre 1996 klar sein, dass er allein durch die Verlegung der Trilogie nicht in die Gewinnzone gelangen würde. In den Jahren 1993 bis 1995 waren bereits Verluste in Höhe von ca. ………. DM aufgelaufen, deren Ausgleich – allein – durch den Verkauf der Trilogie nicht zu erwarten stand. Dies bestätigen bereits die Umsatzzahlen der Jahre 1993 bis 1995 ( DM 1993, DM 1994, DM 1995). Aber auch die Umsätze der Folgejahre ( DM 1996, DM 1997, DM 1998, DM 1999) unterstreichen, dass allein aus dem Verkauf der Trilogie ein Erreichen der Gewinnzone oder gar der Ausgleich der bis dato erzielten Verluste nicht möglich war.
Trotz dieser Situation im Jahre 1996 ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Maßnahmen zur Umstrukturierung des Betriebes ergriffen hat, die dazu dienten, das Unternehmen in die Gewinnzone zu führen. Vielmehr hat er weiterhin an der Verlegung der Trilogie festgehalten, ohne ein konkretes Konzept zur Umstrukturierung des Verlages zu entwickeln. Allein die Hoffnung des Klägers, der wirtschaftliche Erfolg werde sich nach dem Erscheinen der Trilogie einstellen, reicht nicht aus, um von einer fortbestehenden Gewinnerzielungsabsicht des Klägers auszugehen.
Eröffnet ein Laie nebenberuflich einen Verlag, basierend auf der Idee der Öffnung eines Marktes für …………….-literatur durch Verlegung einer einzigen Trilogie und ergibt sich bereits in den ersten drei Jahren der Tätigkeit ein Verlust von ca. DM sowie die Erkenntnis, dass diese Art der Literatur kaum verkäuflich ist, so ist die Fortsetzung dieser Tätigkeit ohne durchgreifende Änderungen in der Betriebsführung jedenfalls dann durch persönliche, die Lebensführung betreffende Gründe veranlasst, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – über weitere positive Einkünfte verfügt, die die Finanzierung der Fortsetzung der Verlagstätigkeit erst ermöglichen und hinsichtlich derer sich infolge der erzielten Verluste eine Steuerersparnis ergibt. Der Kläger verfügte spätestens ab dem Jahr 1994 über nicht unerhebliche Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit (……………………………………………………………………………………………………..), zu denen ab dem Jahre 1996 noch weitere, durchaus beachtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung hinzukamen.
Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass ihm aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten nur die Wahl geblieben sei, den Verlag zu schließen oder aber die Trilogie – wie geplant – auf den Markt zu bringen, folgt der Senat dem nicht. So wie es dem Kläger wirtschaftlich möglich war, den dritten Band der Trilogie auf den Markt zu bringen, so wäre es ihm auch möglich gewesen, das Geschäftsfeld des Verlages umzustrukturieren. Statt weiterhin Zeit und Geld in den Druck und Vertrieb der Trilogie zu investieren, wäre es aus Sicht des Senates durchaus möglich gewesen, Zeit und Geld in eine Umstrukturierung zu investieren. Einen entsprechenden Versuch aber hat der Kläger nicht unternommen.
Auch die weitere Entwicklung des Verlages bestätigt, dass eine Umstrukturierung während des Streitzeitraumes nicht erfolgt ist. Trotz der weiterhin nachhaltig negativen Geschäftsentwicklung erhöhte der Kläger nicht etwa sein persönliches Engagement im Rahmen der Verlagstätigkeit. Vielmehr übernahm er im Jahre 1999 eine ………….praxis und schied – nach eigenem Vorbringen – im Oktober 1998 praktisch gänzlich aus dem laufenden Verlagsgeschäft aus.
Die Übernahme der laufenden Geschäftsführung durch Herrn L1. im Jahre 1998/99 kann aus Sicht des Senats nicht als Umstrukturierungsmaßnahme angesehen werden, die geeignet gewesen wäre, den Verlag in den Gewinnzone zu führen. Denn selbst wenn Herr L1. – anders als der Kläger – über Branchenkenntnisse verfügte, war auch er nur nebenberuflich und unentgeltlich für den Verlag tätig (ca. 14 Stunden pro Woche). Selbst wenn Herr L1. bereits in früheren Jahren für den Verlag des Klägers tätig gewesen sein sollte, was nach dem Sachvortrag letztlich unklar geblieben ist, war mit der Einbindung des Herrn L1. soweit ersichtlich keine inhaltliche Umstrukturierung der Verlagstätigkeit verbunden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger und/oder Herr L1. ein echtes unternehmerisches Konzept zur Neustrukturierung des Verlages entwickelt hätten. Vielmehr ergibt sich aus der Auflistung der Tätigkeiten des Herrn L1., dass der Verlag selbst im Jahre 1999 weiterhin praktisch ausschließlich auf die Verlegung bzw. den Vertrieb der Trilogie ausgerichtet war, obwohl spätestens im Jahre 1996 klar sein musste, dass hieraus keine Gewinne zu erzielen waren. Die (bloße) Behauptung, bereits 1996 die Tauglichkeit sog. print on demand Medien geprüft zu haben, reicht für die Annahme einer Neustrukturierung des Verlages ebenso wenig aus wie die ab 1999 behauptete Akquisition des Werkes von I. L2.. Derlei Einzelmaßnahmen stellen insbesondere in Anbetracht des offensichtlich fortbestehenden Tätigkeitsschwerpunktes in Bezug auf die Trilogie keinesfalls Umstrukturierungsmaßnahmen dar, die geeignet waren, eine positive Gewinnentwicklung einzuleiten.
2. Aufgrund des im Jahre 1996 erfolgten Überganges zur Liebhaberei sind nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 52% der auf das Darlehen Nr. 000000001 geleisteten Zinszahlungen zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich hierzu der von den Beteiligten vertretenen Auffassung an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 137 FGO. Soweit der Kläger obsiegt hat, fallen ihm die Kosten des Verfahrens zur Last, da sein Obsiegen auf erst im Klageverfahren substantiiert vorgetragenen Tatsachen beruht.
4. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 FGO nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senates folgt den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.