Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass effektiver Rechtsschutz erforderlich ist, wenn Daten einer Gerichtsakte an eine nicht am Gerichtsverfahren beteiligte Behörde übermittelt werden (BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – Az.: 1 BvR 3106/09).
Vaterschaftsverfahren
Ausgangspunkt war folgender: Der spätere Beschwerdeführer war Beamter und zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen betraut. Wie das Leben so spielt, lernte er privat über eine Kontaktanzeige eine Frau kennen, die Asyl beantragt hatte, dies aber zunächst erfolglos. Es entwickelte sich eine Art Beziehung zwischen beiden, zumindest insofern, dass aus den gemeinsamen Treffen, bei denen ein Kind gezeugt wurde.
Das führte nicht zur Begeisterung des Beamten, der die Vaterschaft nicht anerkannte. Es kam zu einem Gerichtsverfahren, zunächst vor dem Amtsgericht und dann vor dem Oberlandesgericht (OLG). Zugleich berichtete die örtliche Presse nicht gerade vorteilhaft über Beschwerdeführer. Er habe sich durch wahrheitswidrige Behauptungen Vorteile verschaffen wollen. Dies lies den Arbeitgeber aufhorchen, hinsichtlich etwaiger dienstlicher Sanktionen bat er den Amtsrichter um Information, ob die Vorwürfe stimmen.
Richter gab Unterlagen heraus: Verstoß gegen Datenschutz?
Dieser lies sich auch nicht lange bitten und verfügte die Versendung von Kopien des Beschlusses des OLG. Problematisch daran war, dass das familiengerichtliche Verfahren nicht öffentlich stattfand. Auch darüber war der Beamte nicht begeistert, er beantragte beim OLG die Feststellung, dass die Weitergabe rechtswidrig gewesen sei. Das OLG wies den Antrag wegen Unzulässigkeit zurück.
Als einzige Rechtsschutzmöglichkeit blieb dem Beamten nur noch der Gang vor das BVerfG in Karlsruhe. Dieser war auch von Erfolg gekrönt: Der Rechtsschutz müsse dem Beschwerdeführer gewährt werden, das OLG muss insofern über die Begründetheit entscheiden. Durch die Datenübermittlung könnte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung über persönliche Daten verletzt worden sein.