Verbraucher sollen mit der Abkühlphase davor geschützt werden, eine Restschuldversicherung beim Abschluss eines Darlehensvertrags aus einem Missverständnis heraus abzuschließen. Doch gegen die Neuregelung, die die einwöchige Wartezeit nun auch gesetzlich festhält, wollten mehrere Versicherer vorgehen. Das BVerfG schob dem Vorhaben aber erstmal einen Riegel vor.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden von 22 Unternehmen hinsichtlich der sogenannten „Abkühlphase“ nicht angenommen. Versicherer wollten gegen eine Neuregelung vorgehen, die vorschreibt, dass der Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags erst eine Woche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags erfolgen darf (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 1 BvR 1779/24).

Eine Restschuldversicherung ermöglicht es Kreditnehmern, sich gegen das Risiko abzusichern, im Falle von beispielsweise Arbeitslosigkeit oder aber auch Krankheit oder Tod vor der Rückzahlung des Kredits zahlungsunfähig zu werden. In einem Antrag an die Bundesregierung aus dem Jahr 2019 wies die FDP-Bundestagsfraktion darauf hin, dass rund 32 % aller Konsum- und Kfz-Kredite mit einer solchen Versicherung ausgestattet seien. Diese hohe Zahl wurde auf eine verbraucherunfreundliche Vergabepraxis zurückgeführt.

Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten

Die Policen sind für Tippgeber durch hohe Provisionen äußerst profitabel. In der Praxis führt das dazu, dass Vermittler häufig gleichzeitig mit einem Kredit eine Restschuldversicherung anbieten.

Für viele Verbraucher entsteht der Eindruck, dass der Abschluss einer solchen Versicherung eine Voraussetzung für den Kreditvertrag sein könnte. Um diesem Missverständnis entgegenzuwirken, wurde die in Großbritannien bereits umgesetzte Idee einer sogenannten „Abkühlphase“ eingeführt. Die Abkühlphase sieht vor, dass zwischen dem Abschluss des Kreditvertrags und dem der Restschuldversicherung ein zeitlicher Abstand von einer Woche liegen muss. Dadurch erhalten Verbraucher genügend Zeit, um über ihre Entscheidung nachzudenken und sich nicht unter Druck gesetzt zu fühlen, die Versicherung abzuschließen.

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Der Gesetzgeber hat schließlich Maßnahmen ergriffen: Am 1. Januar 2025 trat das Zukunfts-finanzierungsgesetz in Kraft, das auch eine neue Regelung beinhaltet, gegen die sich letztlich eine Verfassungsbeschwerde richtete. Die Neuregelung besagt, dass der Abschluss eines Restschuld-versicherungsvertrags erst eine Woche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags erfolgen darf. Gegen die damit verbundene Änderung von § 7a Abs. 5 VVG reichten dann 22 Unternehmen eine Verfassungsbeschwerde ein. Damit hätte die 3. Kammer des ersten Senats des BVerfG das Gesetz kurz nach Inkrafttreten wieder kippen können. Allerdings nahm das Gericht die Verfassungs-beschwerde nicht zur Entscheidung an.

Verfassungsbeschwerde unzulässig

Das BVerfG erklärte, dass die Beschwerde unzulässig sei, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachte. Den beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen sei es zumutbar, zunächst eine verbindliche Auskunft in Form einer Weisung der Aufsichtsbehörde einzuholen, um zu klären, ob sie die neue Vorschrift anwenden müssen, und gegebenenfalls die Fachgerichte einzuschalten. Laut eigenen Angaben hätten die Versicherer bereits seit Anfang 2024 umfassende Vorbereitungen getroffen, um die neue Regelung zu befolgen, weshalb keine Eile geboten sei.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Abkühlphase bleibt also ohne Erfolg. Erstmal müssen die Versicherer den ordentlichen Klageweg beschreiten, wie das BVerfG klarstellt.  Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherer den ordentlichen Klageweg beschreiten und ob sie gegen die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit vorgehen werden.

agr