Die Sorge um eine mögliche Triage in Deutschland war in der Zeit der Corona-Pandemie immer wieder gegenwärtig. Was würde passieren, wenn alle Intensivbetten belegt wären und weitere Patienten ins Krankenhaus kämen? Das BVerfG hat zu dieser Frage nun geurteilt und die Pflicht zur Entscheidung dem Bundestag auferlegt. Dieser habe durch seine bisherige Untätigkeit gegen das Benachteiligungsverbot von behinderten Menschen verstoßen.
Der Gesetzgeber hat die Pflicht, zum Schutz von behinderten Menschen eine Regelung für den Fall einer Triage zu schaffen. So entschied es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Triage (aus dem französischen „trier“ für aussortieren) beschreibt die Situation, in der weniger Intensivbetten oder Beatmungsgeräte für Corona-Patienten zur Verfügung stehen, als eigentlich benötigt werden. Bislang gibt es zum Vorgehen in dieser Situation keine gesetzlichen Vorgaben. Die Entscheidung verbliebe im Fall der Fälle bei den Ärzten, welche bislang auf Empfehlung der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin nach den klinischen Erfolgsaussichten entscheiden würden. Doch das muss sich nun ändern. Zum Schutz vor Benachteiligung behinderter Menschen ist nach der Entscheidung des BVerfG nun der Bundestag in der Pflicht, tätig zu werden und diese wichtige Entscheidung nicht länger Ärzten aufzubürden (Beschluss v. 16.12.2021, Az. 1 BvR 1541/20).
Eilantrag zunächst abgelehnt
Die Entscheidung bezieht sich auf eine Verfassungsbeschwerde von acht schwer und teilweise schwerst behinderten Menschen. Diese befürchteten, dass sie im Falle einer Triage benachteiligt werden würden, weil man ihre Genesungschancen medizinisch aufgrund der Behinderungen niedrig einschätzen würde. Sie rügten deshalb, dass der Gesetzgeber sie nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung schütze, indem er nicht selbst eine gesetzliche Regelung geschaffen habe. Handele der Gesetzgeber nicht, befürchteten sie eine Verletzung ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und ihres Rechts auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.
Im Juli 2020 entschied das BVerfG zunächst über diesen Antrag im Eilverfahren und lehnte diesen ab. Er betonte aber schon damals ausdrücklich, dass die Ablehnung des Eilantrags nicht darauf beruhe, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet sei. Vielmehr stellten die Richter schon damals klar, dass die Möglichkeit zur Verpflichtung des Bundestags zum gesetzgeberischen Handeln eine juristisch schwierige Frage ist. Diese könne nicht im Eilverfahren, sondern erst nach eingehender Prüfung entschieden werden. Zudem hätte es zum damaligen Zeitpunkt auch keine Eilbedürftigkeit gegeben, da eine Triage nicht wahrscheinlich erschien (Beschluss v. 16.07.2020, Az. 1 BvR 1541/20).
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Benachteiligungsverbot enthält auch Schutzauftrag
In dem nun ergangenen Beschluss kommen die Richter aber zum eindeutigen Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerden begründet seien. Durch die bisherige Untätigkeit verletze der Gesetzgeber seinen Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, der die Benachteiligung behinderter Menschen grundrechtlich verbietet. Das BVerfG listet diesbezüglich noch einmal fast lehrbuchartig die verschiedenen Dimensionen des Grundrechtsschutzes auf, die aus dieser Norm resultieren.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts enthält Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen Benachteiligungen, sondern auch einen Förderauftrag, eine objektive Werteentscheidung und einen Schutzauftrag für den Gesetzgeber. Der Schutzauftrag folgt aus der Bindung aller staatlicher Gewalt an die Grundrechte, auch der Bundestag als legislative Gewalt unterliegt dieser Bindung. Dieser Schutzauftrag ließe sich nach Ansicht des BVerfG aber nicht erfüllen, wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nur in Konstellationen greife, die dem Staat unmittelbar kausal zurechenbar sind. Denn der Ausschluss von behinderten Menschen ist nicht allein auf staatliches Handeln zurückzuführen, sondern findet oft im alltäglichen Leben statt. Um behinderte Menschen vor Ausgrenzung zu bewahren, begründe Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG deshalb auch einen Auftrag an den Gesetzgeber, sie vor einer Benachteiligung durch Dritte zu schützen – also auch vor möglichen Benachteiligungen von behandelnden Ärzten.
Nach Ansicht des BVerfG besteht das Risiko, dass Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt werden würden. Diese Möglichkeit ergebe sich aus der Extremsituation, in der sich entscheidende Ärzte befinden würden, und daraus, dass das aktuelle ärztliche Berufsrecht den Schutz vor Benachteiligung nicht hinreichend gewährleiste. In unserer Gesellschaft, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen gerichtet ist, könne diese Situation aber nicht hingenommen werden. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil die Rechtsgüter Leben und Gesundheit so überragend bedeutsam sind. Da sich die Betroffenen vor der Notsituation einer Triage auch nicht selbst schützen könnten, verdichte sich hier der Schutzauftrag des Staates zu einer konkreten Pflicht, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um die Benachteiligung zu verhindern. Es muss also ein Gesetz erlassen werden.
Dem Bundestag bleibt noch erheblicher Spielraum
Das BVerfG betont weiterhin, dass eine gesetzgeberische Pflicht nur angenommen werden kann, wenn zum erforderlichen Schutz der Grundrechte entweder überhaupt keine oder nur völlig ungeeignete Maßnahmen ergriffen wurden. Da hier noch keine Regelung getroffen wurde, besteht aber eine Handlungspflicht.
Im Beschluss wird auch verdeutlicht, dass im Gesetzgebungsverfahren viele Kriterien zu berücksichtigen wären, wie zum Beispiel die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, die Verantwortung des ärztlichen Personals und die Achtung für Leben und Gesundheit anderer Patienten. Innerhalb dieses Rahmens kommt dem Bundestag aber ein eigener, weiter Beurteilungsspielraum zu – es bleibt also abzuwarten, welche Gesetze bald erlassen werden.
ses