Der BND muss sich nicht dazu äußern, ob er Staatstrojaner wie die berüchtigte Software Pegasus nutzt. Das hat das BVerwG entschieden und eine Klage des FragDenStaat-Chefredakteurs Arne Semsrott abgewiesen.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software “Pegasus” zu erteilen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (BVerwG, Urteil vom 07. November 2024, Az. 10 A 5.23).
Dank Pegasus – Staaten können nahezu jedes Mobiltelefon weltweit hacken
Darüber, dass u.a. der Bundesnachrichtendienst (BND) die Software „Pegasus“ nutzt, hatten bereits vor einigen Jahren u.a. die Tagesschau sowie die Zeit berichtet. Die Software “Pegasus” ist eine sog. Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited entwickelt wurde. Mit Hilfe der Software können mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden- weltweit.
Die Software wird offiziell für den Kampf gegen Terrorismus und Kriminalität an Staaten verkauft. Doch vor allem autoritäre Regierungen missbrauchen ihn, um Regimekritiker und Journalisten auszuspähen. Regierungen haben so Zugriff auf private Chats, Fotos und Kontakte, hören Gespräche mit und aktivieren unbemerkt Mikrofon die Kamera.
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FragDenStaat-Chefredakteur Arne Semsrott klagte
Den Antrag des FragDenStaat-Chefredakteurs Arne Semsrott auf Auskunft zum Erwerb und Einsatz der Software “Pegasus” lehnte der BND mit der Begründung ab, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme. Damit wollte sich Semsrott nicht zufriedengeben und verklagte den BND.
BVerwG schließt sich BND-Argumenten an
Die Klage hatte jedoch vor dem BVerwG keinen Erfolg. Das Gericht schloss sich den Argumenten des BND an. Semsrott stünden auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte nicht zu.
Der FragDenStaat-Chefredakteur könne sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es komme insofern nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolge. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfielen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit.
Den erbetenen Auskünften aber stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so das BVerwG. Der BND habe plausibel dargelegt, dass die geforderten Auskünfte die Funktionsfähigkeit des BND beeinträchtigen könnten. Die Fragen zielten auf die Offenlegung der aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Eine solche Offenlegung könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden.
Zudem seien die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Geheimdiensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt.