In der Corona-Krise ist die digitale Technik ein Segen. Das Live-Streaming gibt vielen die Möglichkeit, weiterhin an Veranstaltungen des gesellschaftlichen Lebens teilzunehmen. Um das aufrechtzuerhalten, hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten nun ein vereinfachtes Anzeigeverfahren für Streaming-Anbieter eingeführt.
Schwere Zeiten für öffentliche Kultur- und Bildungsangebote. Während der Krise müssen Kulturliebhaber auf Lesungen, Konzerte oder sonstige kulturelle Veranstaltungen verzichten, Gläubige können religiöse Veranstaltungen nicht besuchen. Auch bei vielen anderen Bildungsangeboten können Interessierte nicht präsent sein. Umso wichtiger wird das Live-Streaming. So haben die Betroffenen zumindest das Gefühl, die Events hautnah mitzuerleben.
Das Problem: Wenn der Live-Stream unter den Rundfunkbegriff fällt, braucht der Veranstalter eine Rundfunklizenz. Und um die zu bekommen, muss man bei den Landesmedienanstalten ein aufwendiges, langwieriges Verfahren durchlaufen, das bis zu drei Monate dauern kann.
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Antragsverfahren für Rundfunklizenz zu aufwendig
Ein Live-Stream gilt als Rundfunkangebot, wenn er mindestens 500 Zuschauer zeitgleich mit journalistisch-redaktionellen Inhalten erreicht und regelmäßig, also nicht nur sporadisch, ausgestrahlt wird. Der ein oder andere Veranstalter einer kulturellen oder religiösen Veranstaltung, der während der Corona-Krise ein Streaming-Angebot zur Verfügung stellt, wird diese Kriterien sicher erfüllen. Wenn er sich aber vorher noch um eine Rundfunklizenz kümmern muss, dauert es viel zu lange, bis die ersten Live-Streams ausgestrahlt werden können.
Diesen Missstand hat die Direktorenkonferenz der Medienanstalten gesehen und sich auf folgende Übergangsregelung geeinigt: Ab sofort müssen die betroffenen Anbieter den Landesmedienanstalten ihr Streaming-Vorhaben nur noch anzeigen. Dies sollte zunächst bis zum 19. April gelten, wurde aber inzwischen bis zum 31. August 2020 verlängert.
Neues vereinfachtes Anzeigeverfahren für Live-Streamer
In der Anzeige muss man der zuständigen Landesmedienanstalt folgende Inhalte mitteilen:
- Name und Adresse des Veranstalters sowie Kontaktdaten des Streaming-Verantwortlichen
- Welche Veranstaltung/welches Angebot soll übertragen werden?
- Wie sollen die Inhalte dargestellt werden (feste Kamera oder mehrere Kameras)? Sind redaktionelle Elemente, wie Anmoderation, Interviews etc., im Live-Stream vorgesehen?
Nach dieser Anzeige dürfen die Veranstalter sofort mit der Übertragung beginnen.
Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Medienanstalten, erläutert die Gründe für das vereinfachte Anzeigeverfahren so: „ Mit einem vereinfachten Anzeige-Verfahren für Live-Streams, die einer rundfunkrechtlichen Genehmigung bedürfen, bieten wir eine pragmatische Lösung, die eine schnelle Umsetzung der Streaming-Vorhaben ermöglicht.“
Gleichzeitig betonen die Landesmedienanstalten, dass die Einhaltung der geltenden Gesetze durch die Streaming-Anbieter in der Krise wichtiger denn je ist. Allen voran müssen der Jugendschutz und die journalistischen Sorgfaltspflichten vor dem Hintergrund kursierender Corona-Fake-News beachtet werden.
Gute Nachrichten also für die Veranstalter und Teilnehmer an kulturellen und religiösen Veranstaltungen. Vorübergehend ermöglichen die Live-Streams für viele weiterhin die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Und welche Regelungen kommen nach dem 31. August 2020 auf Sie zu? Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.