Der Sachverhalt
Die Costa Concordia – ein riesiger Luxusliner. Sie hat ca. € 450 Millionen gekostet, wurde 2005 fertiggestellt und konnte neben 1.100 Besatzungsmitgliedern auch ca. 3.800 Passagiere aufnehmen. Die Concordia ist am 13. Januar 2012 unweit der italienischen Insel Giglio auf Grund gelaufen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wegen menschlichem Versagen. Der Kapitän jedenfalls wurde bereits festgenommen und sitzt nun in Untersuchungshaft. Die Black-Box wurde geborgen und wird in den kommenden Tagen ausgewertet. Sie wird Klarheit schaffen. Experten halten einen technischen Defekt für nur wenig wahrscheinlich. In Frage kommt wohl nur fahrlässiges Verhalten. Aber was bedeutet das für die Betroffenen?
Wer kann was von wem nach welchem Recht bis wann ersetzt verlangen?
Wie genau gestaltet es sich rechtlich eigentlich, wenn am Beginn der Reise das schwimmende Luxus-Hotel wegen – mutmaßlich – menschlichen Fehlern unbewohnbar geworden ist und man zum Abbruch der Reise gezwungen wurde? Und an wen muss man sich da halten? Welches Recht gilt? Bis wann muss man seine Ansprüche anmelden? Viele Fragen. Hier die Antworten:
Es haftet der deutsche Veranstalter nach deutschem Recht
Deutsche Urlauber können den deutschen Veranstalter nach deutschem Recht in Anspruch nehmen. In Betracht kommen Schadensersatzansprüche wegen der abgebrochenen Reise, entgangener Urlaubsfreude, verlorenem Gepäck, den Rückreisekosten und – so denn angefallen – Heilbehandlungskosten für eine ärztliche Betreuung. Soweit in Kürze. Wichtig aber ist, dass man seinen Anspruch binnen einer Frist von einem Monat nach dem vertraglichen Ende des Urlaubs beim Reiseveranstalter anmeldet. Im Einzelnen:
1. Deutscher Veranstalter und deutsches Recht
Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der mehrere Faktoren einen einheitlichen Urlaub bilden. Der Klassiker ist ein Club-Urlaub. Hier bucht man Hin- und Rückreise (zumeist per Flugzeug), Hotelübernachtungen und Verpflegung. Eine solche Bündelung verschiedener Teile einer Reise nennt man Pauschalreise. Das Gegenstück ist eine Individualreise, bei der man die einzelnen Teile einer individuell geplanten Reise selbstständig bei verschiedenen Anbietern bucht. Bei einer Pauschalreise nennt man den Vertragspartner den Reiseveranstalter. Dieser ist für die vertragsgemäße Erfüllung der vertraglich zugesicherten Teile der Reise verantwortlich. Die deutschen Gäste der Concordia haben Ihre Reise bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht. Dieser ist demnach auch der Ansprechpartner bei Schadensersatzforderungen. Und weil der Vertrag über die Reise in Deutschland geschlossen wurde, gilt immer auch deutsches Recht – und zwar unabhängig davon, wo die Reise hingeht.
2. Schadensersatz wegen einer abgebrochenen Reise
Der Reiseveranstalter hat vertraglich versprochen, dass eine Reise auf der Concordia über einen gewissen Zeitraum vorgenommen wird. Durch den Untergang (oder zumindest die starke Beschädigung) der Concordia ist diese als Urlaubsort bzw. Hotel nicht mehr nutzbar. Deshalb kann der Reiseveranstalter seine vertragliche Zusage nun auch nicht mehr einhalten. Und weil es sich vorliegend – mutmaßlich – bei dem Unglück auch nicht um höhere Gewalt (also einen Umstand, der von außen auf die Situation einwirkte und von menschlicher Seite aus nicht beherrschbar gewesen ist) handelte, muss der Reiseveranstalter für diejenigen Menschen, die ihm dabei helfen, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen (sogenannte Erfüllungsgehilfen), auch haften. Ein Kapitän ist genau wie ein Kellner oder ein Animateur Erfüllungsgehilfe. Deshalb gilt die Reise nach § 651e BGB als gekündigt und der Reisepreis ist zu erstatten.
3. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Ein wegen starker Beschädigung des Hotel-Schiffes abgebrochener Urlaub führt nicht nur zur Vereitelung des eigentlichen Urlaubs, sondern die hierfür aufgewendeten Urlaubstage werden aus Sicht der Urlaubserholung nutzlos. Zwar kann man sich auch daheim erholen – eine Kreuzfahrt auf einem Luxus-Liner im Mittelmeer bei guter Luft, tollem Essen und zumeist schönem Wetter hat allerdings einen intensiveren Erholungswert, als der heimische Garten oder Balkon zur Winterzeit. Deshalb kann wegen den nutzlos aufgewendeten Urlaubstagen auch Schadensersatz gefordert werden. Die Höhe richtet sich gemäß § 651f BGB nach der Höhe der Minderung. Da hier eine Minderung von 100% des Urlaubspreises anzunehmen ist, dürfte die Höhe des Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude bei ebenfalls 100% des Urlaubspreises anzusiedeln sein. Man kann also im Saldo den doppelten Reisepreis einfordern.
4. Die Kosten für das Gepäck und ggf. der Heilbehandlung
Der Reiseveranstalter ist selbstverständlich verpflichtet, sowohl Gewähr für die Unversehrtheit der Person, als auch für die Unversehrtheit des eigenen Gepäcks Sorge zu tragen. Deshalb ist das verlorengegangene Gepäck gemäß seinem Zeitwert zu ersetzen. Ferner sind natürlich Heilbehandlungskosten bei Ärzten, die infolge der Rettung möglicherweise angefallen sind, ebenfalls zu ersetzen. Hierzu gehört auch Schmerzensgeld in angemessener Höhe.
5. Die Kosten der Rückreise
Nach § 651e IV BGB ist der Reiseveranstalter wegen des verfrühten Abbruches der Reise auch zur Übernahme der Kosten für den Rücktransport der Urlauber in die Heimat verpflichtet. Hierzu zählen sowohl die Kosten einer Hotelunterkunft als Zwischenstopp – wenn erforderlich –, als auch die Kosten des Rückfluges.
6. Das Wichtigste – die Frist für die Anmeldung der Forderungen
Um Streitigkeiten über Formalia zu vermeiden, sollten sämtliche Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach binnen einer Frist von einem Monat nach dem regulären Ende des Urlaubes bei dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Geschädigte sollten auf keinen Fall riskieren, dass sich der Reiseveranstalter auf § 651g BGB beruft. In diesem nämlich steht, dass alle Ansprüche, die später als einem Monat nach dem normalen Ende einer Pauschalreise angemeldet werden, verspätet sind.
Es empfiehlt sich daher unbedingt, diese Frist im Auge zu behalten und Ansprüche – auch wenn man die genaue Höhe noch nicht abschätzen kann – jedenfalls grundsätzlich anzumelden.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.