Wenn Detektive im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreites den Ehepartner heimlich im Wege des GPS-Tracking überwachen, kann das ärgerliche Folgen haben. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass dadurch entstandene Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Vorliegend war ein geschiedener Ehemann rechtskräftig zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt worden. Doch dieser wollte sich dagegen im Wege der sogenannten Abänderungsklage wehren. Er wollte hierzu durch Einsatz eines Detektives nachweisen, dass seine Frau eine verfestigte Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB unterhielt. In diesem Fall hätte das Gericht den Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, herabgesetzt oder sogar versagen müssen wegen grober Unbilligkeit. Der Detektiv setzte hierzu unter anderem einen GPS-Peilsender ein, um damit ein Bewegungsprofil der Ex-Frau zu erstellen. Er montierte hierzu den Sender an das Fahrzeug der Frau. Im Nachhinein verklagte der Mann seine frühere Frau auf Ersatz der Detektivkosten.
Detektivkosten sind normalerweise erstattungsfähig
Hierzu entschied der BGH mit Urteil vom 15.05.2013 (Az. XII ZB 107/08), dass generell auch Detektivkosten zur Vorbereitung etwa eines Unterhaltsrechtsstreites erstattungsfähig sein können. Dies setzt allerdings voraus, dass die jeweiligen Maßnahmen zur Durchsetzung des jeweiligen Anspruches notwendig sind.
GPS-Tracking ist kein zulässiges Beweismittel
Hierzu gehören allerdings nicht Detektivkosten, die mit dem heimlichen Einsatz eines GPS-Senders zwecks Erstellung von Bewegungsprofilen etwa am Fahrzeug des Partners entstanden sind. Denn der ausgespähte Partner muss nur für Kosten aufkommen, die durch den Einsatz von zulässigen Beweismitteln entstanden sind. Hierzu gehört nicht der Einsatz von Peilsendern im Wege der GPS-Ortung. Hierdurch wird nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Zielperson nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Vor dem heimlichen Einsatz von GPS-Peilsendern im Wege des GPS-Trackings kann daher nur ausdrücklich abgeraten werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine derartige Personenüberwachung normalerweise strafbar ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 1 StR 32/13) festgestellt. Anders sieht das nur bei „notwehrähnlichen Situationen“ aus.