Mit der Entscheidung sein Zeichen markenrechtlich schützen zu lassen, ist die erste Hürde bereits genommen. Doch sodann stellt sich schnell die Anschlussfrage, ob eine allein auf Deutschland beschränkte nationale Marke oder doch eine europäische Unionsmarke angemeldet werden soll.
Wer einen umfassenden Schutz seiner Marke in der gesamten EU bezweckt, der meldet eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Doch das hat nicht immer nur Vorteile für die Markeninhaber. Häufig gehen sie nämlich davon aus, dass sie dadurch den Schutz, den ihnen eine nationale Marke bietet, mit abgedeckt haben. Das ist aber nicht in jeder Hinsicht der Fall. Denn in den folgenden fünf Punkten gewinnt die nationale deutsche Marke ganz klar gegenüber der Unionsmarke.
1. Schutzerhaltende Benutzung
Spätestens nach fünf Jahren der Markeneintragung muss der Markeninhaber nachweisen, dass er die Marke auch benutzt. Ansonsten kann ein Dritter einen Löschungsantrag stellen. Das gilt für beide Marken, die Unionsmarke und die deutsche Marke. Es stellt sich aber die Frage, in welchem territorialen Umfang die Marke benutzt werden muss.
Das ist bei der Unionsmarke bis heute nicht eindeutig geklärt. Die Art. 18 Abs. 1, 47 Abs. 2 UMV geben insoweit nur vor, dass die Unionsmarke „in der Union“ benutzt worden sein muss. Früher wurde zwar die Rechtsansicht vertreten, dass die Benutzung in nur einem Mitgliedstaat ausreiche, um diese Anforderung zu erfüllen. Der EuGH hat aber in einer aktuelleren Entscheidung erläutert, dass hierbei nicht die politischen Grenzen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können, sondern es vielmehr auf die Marktgrenzen ankomme. Damit wurde von der alten Rechtsansicht Abstand genommen. Das bedeutet im Ergebnis, dass es nunmehr auf die im Einzelfall zu entscheidenden Gegebenheiten ankommt und das heißt für den Markeninhaber, dass er vorab nicht eindeutig weiß, wo er seine Marke benutzen muss, um den Schutz zu behalten.
Bei der deutschen Marke ist diese Frage hingegen eindeutig durch die Rechtsprechung geklärt. Auch wenn sie nur regional zum Einsatz kommt, gilt sie bereits als im gesamten Bundesgebiet benutzt und kann nicht auf Antrag gelöscht werden.
Daher lohnt es sich, nicht nur eine Unionsmarke, sondern auch eine deutsche Marke anzumelden. Denn selbst wenn keine ausreichende Benutzung nach dem Unionsrecht vorliegt und die Unionsmarke gelöscht wird, behält der Markeninhaber jedenfalls seine deutsche Marke.
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2. Bestandsschutz deutscher Marken
Weiterhin kann die Löschung einer Marke drohen, wenn ihr sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Ein solches absolutes Schutzhindernis ist zum Beispiel gegeben, wenn die Marke nicht unterscheidungskräftig ist, wenn sie ausschließlich beschreibende Angaben macht und daher für die allgemeine Benutzung ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn die Marke den Verbraucher über Eigenschaften der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen täuscht, wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt oder wenn sie Hoheitszeichen enthält.
In all diesen Fällen können Dritte einen Antrag auf Löschung stellen. Diese Möglichkeit besteht für Unionsmarken zeitlich unbegrenzt. Im Gegensatz dazu erhalten deutsche Marken nach Ablauf von zehn Jahren seit der Eintragung eine Art Bestandsschutz, die die Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse unmöglich macht. Wenn der Markeninhaber neben der Unionsmarke also auch eine deutsche Marke angemeldet hat, muss er nach Ablauf von zehn Jahren jedenfalls nicht mehr befürchten, den deutschen Schutz zu verlieren.
3. Zuständigkeit deutscher Gerichte
Bei einem Verfahren über die Verletzung einer Unionsmarke muss der Markeninhaber unter Umständen weite Wege auf sich nehmen. Denn für die Frage nach dem zuständigen Gericht kommt es darauf an, wo die Verletzungshandlung begangen worden ist.
Hingegen wird bei der Verletzung einer deutschen Marke stets vor der deutschen Gerichtsbarkeit geklagt. Nur so kann also die Qualität der deutschen Gerichte, die sich auf Markenstreitigkeiten spezialisiert haben, ausgenutzt werden.
4. Verfahrensverzögerung – Widerklage vs. Löschungsantrag
Im Rahmen der Unionsmarkenverordnung kann der Beklagte in einem Verletzungsverfahren durch das Erheben einer Widerklage die Rechtsgültigkeit der Marke angreifen. Dann werden beide Rechtsfragen in demselben Verfahren behandelt, was den Umfang des Verfahrens und damit dessen Dauer erhöht. Die Markenverletzung wird dann erst mit einiger Verzögerung geklärt.
Eine solche Widerklagemöglichkeit gibt es im deutschen Markenrecht nicht. Der Beklagte muss stattdessen in einem separaten Verfahren die Rechtsgültigkeit der Marke geltend machen. Dadurch wird das Verletzungsverfahren ungestört weiterbehandelt und das Urteil wird zügig vorangetrieben.
5. Verfahrensverzögerung – Aussetzung des Klageverfahrens
Wenn bereits ein Löschungsantrag gegen eine Unionsmarke beim Amt vorliegt und der Markeninhaber anschließend dennoch wegen einer Markenverletzung klagt, kann der Beklagte die Verfahrensaussetzung erzwingen, indem er eine Widerklage erhebt, mit der er die Rechtsgültigkeit der Marke anzweifelt. In solchen Fällen ist das Unionsmarkengericht gem. Art. 132 Abs. 1 UMV zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet. Damit wird eine Entscheidung über die Markenverletzung hinausgezögert.
Diesen Verlauf gibt es zwar auch im deutschen Markenrecht. Hier besteht allerdings der Unterschied, dass das zuständige Gericht nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, sondern es sich um eine freie Entscheidung handelt. Diese Entscheidung trifft das Gericht erfahrungsgemäß nur selten, sodass Verletzungsverfahren in Deutschland schneller zur Entscheidung gelangen.
Die Vorteile der nationalen deutschen Marke sollten also nicht unterschätzt werden. Zwar umfasst auch die Unionsmarke den Schutz auf dem deutschen Markt, doch die soeben angesprochenen Punkte zeigen, dass es sich lohnt, die Marke zusätzlich auch beim DPMA anzumelden.