Im Business-to-business (B2B)-Bereich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann wirksam zwischen den Parteien mit einbezogen, wenn sie im Rahmen von Vorgesprächen übergeben wurden.
In dem Rechtsstreit über den das OLG Hamm mit Urteil vom 19.05.2015 (Az.: 7 U 26/15) entschieden hat, stritten die beiden Parteien unter anderem darüber, ob die AGB der Klägerseite wirksam mit in den Vertrag einbezogen worden waren. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen waren dem Beklagten die Preisliste der Klägerin, in der die AGB abgedruckt waren übergeben worden, ebenso wurde in der Auftragsbestätigung auf die AGB hingewiesen.
Grundsätzlich genügt Hinweis des Verwenders auf AGB und kein Widerspruch des Vertragspartners
Damit waren für das OLG-Hamm die Voraussetzungen erfüllt, die an eine wirksame Einbeziehung von allgemeinen Vertragsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr gestellt werden.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reiche es für die Einbeziehung von AGB regelmäßig aus, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspreche.
Auch möglich durch Rahmenvereinbarungen
Dabei sei es wegen § 305 Abs.3 BGB innerhalb einer sogenannten Rahmenvereinbarung auch möglich, die Geltung bestimmter AGB schon im Voraus des Vertragsschlusses zu vereinbaren. Diese sei durch die Übergabe der AGB mit der Vereinbarung, der Beklagte solle in Zukunft als Kunde der Klägerin gelten, geschlossen worden.
Aber auch darüber hinaus genüge ein Hinweis auf die AGB in der Auftragsbestätigung. Die den Vertragsinhalt bestimmende Wirkung der Auftragsbestätigung sei ausreichend, um eine Einbeziehung in den Vertrag anzunehmen. Mangels Widerspruch könnten AGB sogar dann Vertragsinhalt werden, wenn sie nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren.(lib)
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