Am 13.07.2016 hat der BGH (Az. VIII ZR 49/15) in einer Sache entschieden, in der die Klägerin um ihr Recht stritt, von einem Kaufvertrag zurücktreten zu können. Entgegen der vorinstanzlichen Urteile, war der BGH der Ansicht, vor der Erklärung eines Rücktritts genüge die Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes, eine konkrete Zeitangabe sei nicht erfoderlich.
Hintergrund der Klage
Die Klägerin hatte eine Einbauküche für 82.913,24 Euro bestellt. Diese wurde im Januar 2009 aufgebaut. Allerdings wies die Küche mehrere Mängel auf, welche der Ehemann der Klägerin am 29.01. oder 02.02.2009 beim Händler anzeigte und um „unverzügliche“ Behebung bat. In der Zwischenzeit fielen der Klägerin weitere Mängel auf. In einer Email an den Händler vom 16.02.2009 bat sie diesen erneut um Beseitigung. Schließlich schickte sie ein Schreiben am 11.03.2009, in dem sie alle ihr bekannten Mängel auflistete und verlangte diese bis zum 27.03.2009 zu beheben. Am 16.03.2009 sagte ihr der Händler telefonisch zu, die Küche bis zum 23.03.2009 wiederherzurichten. Da der Küchenhändler sein Wort nicht hielt, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückabwicklung des Vertrages und Zahlung des entsprechenden Schadensersatzes. Mit diesem Ersuchen scheiterte sie allerdings sowohl erstinstanzlich wie auch in der Berufung.
Rücktrittsrecht bei Mängeln
Grundsätzlich hat der Käufer die Möglichkeit, bei Mängeln der gekauften Sache von dem Kaufvertrag gemäß § 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzutreten. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB, hat er dann einen Anspruch darauf den Einkaufspreis zurückzuerhalten und muss die Kaufsache wieder zurückgeben. Der Gesetzgeber wollte die Verkäufer in derartigen Fällen allerdings vor willkürlichen Rücktritten schützen, weshalb er in § 323 Absatz 1 BGB den Verkäufern die Möglichkeit einer Nachbesserung ihrer Leistung einräumte. Demnach muss der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist, zur Behebung des Mangels gesetzt haben. Die Gerichte der beiden Vorinstanzen, zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) München, waren der Ansicht, dass die Klägerin vor der Erklärung des Rücktritts eben keine angemessene Nachbesserungsfrist von ca. 4-6 Wochen gesetzt habe und demzufolge kein Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten entstanden sei. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin im Wege der Revision an den Bundesgerichtshof (BGH).
Das Urteil des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil des OLG München auf und wies die Klage an eine andere Kammer des OLG zurück. Der BGH argumentierte, wie schon in früheren Fällen, dass es für eine Nachfristsetzung durchaus genüge, wenn der Käufer deutlich mache, dass er eine „sofortige, unverzügliche oder umgehende“ Nachbesserung wünsche. Es reiche aus, wenn für den Verkäufer deutlich werde, dass ihm für die Leistung ein nur begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe, die Angabe eines konkreten Endtermins sei nicht erforderlich. Vorliegend habe sowohl der Ehemann der Klägerin, wie auch diese selbst um unverzügliche bzw. schnelle Behebung der Mängel gebeten. Unschädlich sei dabei auch, dass dieses Verlangen höflicherweise als Bitte formuliert wurde. Sogar zwischen der letzten Bitte nach Behebung und der Erklärung des Rücktrittes seien angemessene 6 Wochen vergangen.
Eine andere Kammer des OLG München wird diesen Fall nun unter Berücksichtigung der Ansicht des BGH erneut entscheiden müssen. Das Urteil bleibt zwar abzuwarten, es wäre allerdings angesichts der eindeutigen Stellungnahme des BGH sehr überraschend wenn erneut zum Nachteil der Klägerin entschieden würde. (LeP)
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