Bei einer auf Täuschung angelegten Werbung ist auch eine geringe Irreführungsquote zur Annahme der Wettbewerbswidrigkeit ausreichend. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.


Vorliegend verschickte der Betreiber eines Online-Branchenverzeichnisses ein Schreiben an Gewerbetreibende und solche Personen, die regelmäßig in Branchenbüchern zu finden sind.

Darin wurde der Empfänger wurde aufgefordert zu überprüfen, ob die im Branchenverzeichnis enthaltenen, eigenen Daten auf dem aktuellen Stand sind. Durch gegenständliches Schreiben konnte der Eindruck erweckt werden, es handele sich um einen so genannten Korrekturabzug im Rahmen eines bereits begründeten Vertragsverhältnisses bezüglich eines Inserats. Der Empfänger dieser Nachricht wurde aufgefordert, das Schriftstück – ggf. mit entsprechenden Korrekturen – an den Versender zurückzuschicken und verpflichtete sich – so auch die entsprechende Information in genanntem Schreiben – zeitgleich zu einer monatlichen Zahlung von 89 EUR.

Hiergegen wendete sich der Herausgeber des Branchenbuchs „Gelbe Seiten“ mit der Begründung das beschriebene Verhalten sei wettbewerbswidrig und verlangte unter anderem Unterlassung. Zur Begründung führte er an, es bestehe kein Vertrag zwischen dem Absender und dem Empfänger des „Korrekturabzugs“. Zudem werde der Empfänger über eine vermeintlich bestehende Zahlungsverpflichtung getäuscht.

Die Richter teilten im Ergebnis die Auffassung, dass dieses Vorgehen wettbewerbswidrig sei und gaben in ihrem Urteil vom 29.07.2010 der Klage statt (Az. 6 U 11/10). Zentrale Fragestellung war, ob das Schreiben inhaltlich überhaupt geeignet sei, die Adressaten über Herkunft und Zahlungsverpflichtung irrezuführen.

In seinen Ausführungen macht das Gericht deutlich, nicht verkannt zu haben, dass eher nur ein geringer Teil der angesprochenen Personen über den Inhalt und die Herkunft des Schreibens irrt.

Die angeschriebenen Gewerbetreibenden könnten nach Ansicht der Richter nämlich bei sorgfältiger Lektüre des Schreibens ohne Schwierigkeiten erkennen, dass Schreiben einen Insertionsauftrag beinhaltet. Die Gestaltung des Schreibens enthalte jedoch auch Elemente – so z.B. die Formulierung „Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen“ -, die an einen so genannten Korrekturabzug erinnern. Hinzu kam, dass gewisse Elemente blickfangartig mit einem gelben Rechteck hinterlegt waren, so dass die Adressaten leicht den Eindruck gewinnen können, dass das Schreiben in einem Zusammenhang mit dem bekannten Branchenbuch „Gelbe Seiten“ in Verbindung stehe. Aufgrund dieser vermeintlichen Verbindung ist nicht auszuschließen, dass der Empfänger diesem Schreiben eine geringere Aufmerksamkeit zukommen lässt und in dem Gedanken, dass der Inhalt des Schreibens seine Richtigkeit habe, die geforderte Unterschrift leistet.

Unter Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung kann daher nach Meinung des OLG Frankfurt letztlich auch eine eher geringe Irreführungsquote ausreichen, wenn das Schreiben gerade darauf abzielt, einen ausgewählten, wenngleich kleinen, Teil des Verkehrs zu täuschen.

Die Entscheidung sorgt im Geschäftsverkehr für mehr Sicherheit, indem sie aufgrund klar formulierter Gründe potentiellen Nachahmern nur wenig Raum lässt.