Das AG Köln hat die CopeCart GmbH, die ein Coaching von Samer Consulting vertrieb, zur Rückzahlung des bereits geleisteten Coaching-Honorars in Höhe von 1.800,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigte zudem den Auskunftsanspruch des Betroffenen, da der Anbieter personenbezogene Daten gespeichert hatte und zur Offenlegung verpflichtet war.
Das Amtsgericht (AG) Köln hat entschieden, dass die CopeCart GmbH einem Verbraucher das gezahlte Honorar für ein Online-Coaching in Höhe von 1.800 Euro zurückerstatten muss. Zudem muss das Unternehmen umfassend Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers erteilen. Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig, weil es sich um Fernunterricht handele, der nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz eine behördliche Zulassung benötige. Da diese nicht vorlag, hatte der Vertrag keine rechtliche Grundlage (AG Köln, Urteil vom 17.02.2025, Az.: 168 C 91/24).
Coaching-Vertrag auf Plattform CopeCart abgeschlossen
Der Kläger hatte über Instagram von dem Coaching erfahren, das über die Plattform der CopeCart GmbH verkauft wurde. Am 7. Dezember 2022 schloss er telefonisch einen Vertrag ab und zahlte 1.800 Euro. Das Coaching bestand aus vorproduzierten Lernvideos, Live-Meetings per Zoom und einem WhatsApp-Support. Der Kläger erhielt Zugang zur Lernplattform, konnte Fragen stellen und sich in Gruppensitzungen austauschen. Er war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Fachlagerist angestellt und hatte keine unternehmerische Tätigkeit.
Später forderte er sein Geld zurück, weil er das Coaching als unzureichend empfand und zudem erfuhr, dass der Anbieter keine behördliche Zulassung für Fernunterricht hatte. CopeCart wurde am 5. Oktober 2023 anwaltlich zur Erstattung aufgefordert , doch das Unternehmen verweigerte die Zahlung.
Betroffener erhält 1800 Euro zurück
Das AG Köln entschied nun zu Gunsten des Mannes und reiht sich damit in eine lange Liste von positiven Urteilen für Betroffene durch Coaching-Abzocke ein.
Laut AG Köln sei der Vertrag nichtig, da dieser gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoße. Nach § 12 FernUSG müssen Anbieter von Fernunterricht eine behördliche Zulassung besitzen. Das Gesetz dient dem Schutz von Verbrauchern vor unzureichenden Bildungsangeboten. CopeCart habe diese Zulassung nicht, sodass der Vertrag von Anfang an unwirksam gewesen sei. Das Unternehmen habe sich laut AG nicht darauf berufen können, dass der betroffene Mann als Unternehmer gehandelt habe.
Das FernUSG gelte auch für B2B-Verträge, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle bereits entschieden hatte (OLG Celle Urteil vom 24.9.2024, Az. 13 U 20/24). Da das Coaching hauptsächlich über das Internet erfolgte und der Mann mit den Anbietern räumlich getrennt war, erfülle es die Kriterien des Fernunterrichts. Entscheidend sei zudem gewesen, dass eine individuelle Lernerfolgskontrolle vorgesehen war. Der Teilnehmer habe Fragen stellen können, erhielt persönliche Rückmeldungen und sei auch in seiner Entwicklung begleitet worden. Dies genügte dem Gericht, um das Angebot als „Fernunterricht“ im Sinne des Gesetzes einzustufen.
Neben der Rückzahlung sprach das AG Köln dem Mann auch einen Anspruch auf datenschutzrechtliche Auskunft zu. Gemäß Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann jeder Verbraucher Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen gespeichert hat.
CopeCart müsse dem Mann daher umfassend darlegen, welche Daten verarbeitet wurden, zu welchem Zweck, wie lange sie gespeichert bleiben und ob sie an Dritte weitergegeben wurden. Das AG Köln wies das Argument CopeCarts zurück, dass der Anspruch rechtsmissbräuchlich sei. Ein Verbraucher habe das Recht, seine Daten einzusehen, unabhängig davon, ob dies im Zusammenhang mit einer Rückabwicklung eines Vertrages stehe.
Die CopeCart GmbH wurde zur Zahlung von 1.800 Euro nebst Zinsen verurteilt. Zusätzlich musste sie dem Mann die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft erteilen. Die Kosten des Verfahrens wurden CopeCart auferlegt.
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