Die EU Datenschützer der Gruppe „Artikel 29“, die die Europäische Kommission beraten, haben im Dezember in einer Stellungnahme  vorgestellt, in welcher Weise der Einsatz von Cookies im Einklang mit den EU Bestimmungen vorgenommen werden könne.

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Bei den so genannten Cookies handelt es sich leider nicht um leckeres Gebäck, sondern eher um Datenbündel.  Diese dienen dazu,das Sufverhalten des Computer-Nutzers auf dem eigenen Rechner zu dokumentieren. Es wird also gespeichert, auf welchen Seiten man sich im Netz bewegt. So ein Cookie hat immer zwei Seiten: Zum einen ist er ein hilfreiches Werkzeug, etwa beim Online-Shop, wo Einkaufskorb-Funktionen ohne Cookies nicht funktionieren würden. Aber wenn der Einsatz von Cookies missbraucht wird, kann mit deren Hilfe das Surfverhalten des jeweiligen Nutzers ausspioniert werden. Diesem Missbrauch will die EU verhindern und bestimmt, wann ein Cookie gesetzt werden darf.

In der Regel muss man dem Setzen eines Cookies jedes Mal bestätigen. Diese Pflicht ist allerdings dort verzichtbar, wo mit den Cookies entscheidende Service-Funktionen gewährleistet werden sollen, wie zum Beispiel beim Online-Shopping. Auch sei es erforderlich , dass der Nutzer zuerst um Erlaubnis gefragt wird, so die „Artikel-29“-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten. Auch bei individuellen Daten sei es besser, eine Standard-Voreinstellung zu programmieren, die alle persönlichen Daten erst nach einer manuellen Freigabe weiter leitet. Dies ist ein Verfahren, das inzwischen bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Google+ zur Anwendung komme, die ja zugleich auch immense Mengen an Daten speichern. Besondere Zustimmung findet bei der „Artikel 29“-Gruppe das „Do not track“-Verfahren, bei dem  freiwillig auf die Sammlung personenbezogener Daten verzichtet wird. Der Werbewirtschaft passt diese Methode nicht so sehr, da sie sonst bis zum Widerspruch des Betroffenen erst einmal fleißig Informationen sammeln und auswerten könnten. Ein entsprechender, von den Interessenverbänden der Reklameindustrie vorgebrachter Vorschlag sei jedoch von der Gruppe als nicht rechtmäßig eingeschätzt worden.