Der EuGH befasste sich am 16.10.2008 (C-298/07) mit der Streitfrage, ob im Impressum eines Diensteanbieters auch eine Telefonnummer zur elektronischen Kontaktaufnahme angegeben werden muss. Der BGH hatte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung im Juni 2007 vorgelegt, nachdem der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ein Verfahren gegen die deutsche internet versicherung AG wegen der Nichtangabe der Telefonnummer im Impressum angestrengt hatte.
Der EuGH führte zur einschlägigen Gemeinschaftsvorschrift aus:
? „(…)Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie muss der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes bestimmte Mindestinformationen verfügbar machen, zu denen Angaben – einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post – gehören, die es diesen Nutzern ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. [17] Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, insbesondere der Wendung „einschließlich“, dass der Gemeinschafts-gesetzgeber von dem Diensteanbieter verlangen wollte, dass er den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung stellt, mit denen sich das mit dieser Vorschrift angestrebte Ziel erreichen lässt.(…)“
Weiter führte der EuGH aus, dass im Sinne eines weiteren Kommunikationsweges nicht unbedingt eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden müsse:
„(…)Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Damit ist die Frage zu prüfen, ob die Informationen, die den Nutzern des Dienstes den Zugang zu diesem anderen Kommunikationsweg eröffnen, notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen müssen.
Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass das Adverb „unmittelbar“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d. h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist. Im Übrigen bedeutet eine effiziente Kommunikation nicht, dass eine Anfrage sofort beantwortet wird. Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Es ist offensichtlich, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, also einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne eine zwischengeschaltete Person, genügen können, etwa die über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax. Angesichts all dieser Umstände müssen die Informationen, die diesen weiteren Kommunikationsweg eröffnen, den der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes schon vor Vertragsschluss mit ihnen zur Verfügung stellen muss, nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen.(…)“
Der EuGH fasste die Beantwortung der Vorlagefrage wie folgt zusammen:
„(…)Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.(…)“
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